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Arge fordert: „Senken sie ihre Mietkosten!“


Immer mehr Arbeitslose im ALG II-Bezug erhalten die Aufforderung, ihre Mietkosten zu senken. In Freiburg stehen dem allein stehenden Hartz IV-Empfänger 45 qm Wohnfläche mit einer Kaltmiete von maximal 290,70 Euro zu.

Wer sich in den letzten Jahren auf dem freien Markt (z.B. in Wohnungsanzeigen in Anzeigenblättern, Suche im Internet...) nach einer Wohnung im Freiburger Raum umgeschaut hat, der hat sehr schnell festgestellt, dass man in der Breisgau-Metropole zu den von der Kommune festgelegten Konditionen eigentlich so gut wie keine Unterkunft findet.

Eine Untersuchung des Runden Tisches zu den Auswirkungen der Hartz IV-Gesetze in Freiburg stellte nach Auswertung von über 5000 Wohnungsanzeigen schon im Oktober 2006 fest:

 

  • Wohnungen zu den für BezieherInnen von ALG II festgesetzten Bedingungen sind auf dem freien Wohnungsmarkt praktisch nicht vorhanden
  • Insbesondere für Alleinstehende gibt es de facto kein Angebot
  • Die durchschnittliche Kaltmiete liegt um gut 3 Euro/qm über dem festgesetzten Satz von 5,62 Euro/qm, in einzelnen Segmenten (vor allem für Alleinstehende) noch deutlich mehr darüber
  • Die durchschnittliche Kaltmiete der freien Wohnungsangebote in Freiburg erhöhte sich in den letzten Jahren deutlich und stetig

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Inzwischen haben auch die Verantwortlichen von der Stadt gemerkt, dass zu diesen Bedingungen kein Wohnraum zur Verfügung steht, am 23.10.07 beschloss der Gemeinderat eine Erhöhung des Satzes von 5,62 Euro/qm auf 6,46 Euro/qm für Alleinstehende und für 2 Personen auf 5,87 Euro/qm. Bei mehr als 2 Pers.-Haushalten bleibt der Satz bei 5,62 Euro/qm.

Damit liegt der Beschluss weit hinter den Forderungen des Runden Tisches, allerdings orientiert er sich am Mietspiegel der Stadt Freiburg. Im Mietspiegel werden jedoch alle Wohnungen erfasst, günstige Unterkünfte stehen dagegen dem freien Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung. Bei aktueller Durchsicht von Anzeigenblättern wie der Zypresse oder BZ-Schnapp fällt einem auf, dass besonders bei kleineren Wohnungen 9 oder 10 Euro/qm Kaltmiete längst keine Ausnahme, sondern der Regelfall sind. Selbst die Freiburger Stadtbau bietet inzwischen 45 qm für 450 Euro im Neubau an, dies entspricht 10 Euro/qm Kaltmiete.

Die Arge Freiburg erwartet vom Arbeitslosen nun Bemühungen zur Senkung der Mietkosten, deren Nachweis bei der Arge abgegeben werden muss. Ist der zuständige Sachbearbeiter mit den dokumentierten Bemühungen nicht zufrieden oder findet sie ungenügend, kann es passieren, dass dem ALG II-Empfänger die Kosten für Unterkunft auf die Mietobergrenze gesenkt werden und er den Rest der Miete von seinem Regelsatz bezahlen muss. Und selbst wenn der Arbeitslose einen Glückstreffer landet, eine Wohnung zu den von der Kommune als angemessen festgelegten Mietkosten findet, dann kann er nicht sofort den Mietvertrag unterschreiben. Er muss erst die Zustimmung der Arge einholen, sonst kann es sein, dass das Amt die Kosten für den Umzug bzw. die neue Wohnung nicht übernimmt.

Eine weitere Hürde auf der Suche nach billigem Wohnraum. Auf diese günstigen Wohnungen stürzen sich in Freiburg logischerweise eine Vielzahl von Bewerbern, es kommt natürlich beim Vermieter sehr gut an, wenn man ihm erklärt, dass man die Wohnung zwar gerne hätte, aber erst bei der Arge die Zustimmung abholen muss. Bewerber, die sofort zusagen können, schnappen einem dann natürlich die preiswerte Bleibe weg. Früher galt die Miete vom Sozialamt als sicherste Miete, da sie nicht gekürzt werden durfte. Nachdem die Arge bei Nichterfüllen irgendwelcher Auflagen aber inzwischen berechtigt ist, nicht nur den Regelsatz, sondern auch die Kosten für die Unterkunft zu senken, ist vielen Vermietern das Risiko mit den ALG II-Empfängern oftmals zu groß und andere Bewerber werden bevorzugt.

Die Arge hält sich hart an die Vorgaben der Kommune, auch bei der Erstattung der Umzugskosten hält man sich erst einmal zurück. So ist es gängige Praxis, dass man für einen Umzug gerade mal 150 Euro für den Transport bekommt. Auszugsrenovierung und andere Kosten sollen vom Regelsatz bezahlt werden. Auch die Kaution, die nur in angemessener Höhe (z.B. bei 1-Pers.-Haushalt entspricht dies 872,10 Euro) gewährt wird, gibt es nur als Darlehen, welches ebenfalls vom Regelsatz zurückgezahlt werden soll. Dass die Rückzahlung der Kaution vom Regelsatz unzulässig ist, gab Herr Kaiser von der Arge Freiburg schon Mitte 2007 zu. Trotzdem ist es bei einigen Sachbearbeitern der Arge immer noch gängige Praxis, dies von den Betroffenen einzufordern!

Wenden wir uns doch mal einem aktuellen Fall von Zwangsumzug zu: Martha M.* ist seit mehreren Jahren arbeitslos. Sie ist 59 Jahre alt und auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vermittelbar. Martha hat viele Jahre in der Versicherungsbranche gearbeitet, als die Filiale ihrer Versicherung in Freiburg geschlossen wurde, war die Frau arbeitslos. Zuversichtlich, mit ihrer Qualifikation eine Arbeit zu finden, nahm sie nach mehreren erfolglosen Bewer-bungsversuchen eine Arbeit an, die weit unter ihrem bisherigen Lohn lag. Leider hielt auch dieses Beschäftigungsverhältnis nicht lange an, durch die geringere Entlohnung des letzten Jobs reichte der erneute Bezug von ALG I nicht mehr zum Decken aller Kosten wie Miete, Auto und die damit verbundenen KFZ-Versicherung... Schon jetzt musste Martha auf die Rücklagen der Altersversorgung zurückgreifen. Mit ALG II-Bezug waren die Kosten erst recht nicht mehr zu stemmen, Martha kündigt ihre Lebensversicherung, muss dabei große Abstriche hinnehmen. Nach einigen Jahren mit Hartz IV ist von der privaten Altersvorsorge fast nichts mehr übrig, der Traum eines geruhsamen und gesicherten Lebensabends vorbei.

Dazu drängt die Arge seit Jahren auf Senkung der Kosten für die Unterkunft. Da Martha viele Jahre ganz gut verdient hat, bewohnte sie eine großzügige 2 ½ Zimmer-Wohnung. Sowohl der Mietpreis wie auch die Größe der Wohnung war von der Arge schon längst bemängelt worden, Martha hatte trotz intensiver Suche keine günstigere Wohnung gefunden. Da entschloss sich die alte Dame, Anteile beim Breisgau Bauverein zu erwerben. Trotzdem musste sie Jahre auf eine Wohnung warten, welche die Rahmenbedingungen für ALG II-Empfänger erfüllt. Im Frühjahr 2008 war es nun soweit, eine kleine Wohnung stand für Martha zur Verfügung. Die Frau war zwar nicht begeistert, ihre bisherige Wohnung zu verlassen, jedoch hätte sie die Wohnung spätestens bei Eintritt ins Rentenalter sowieso nicht weiter finanzieren können, da ihr nach 35 Beitragsjahren gerade einmal etwas mehr als 700 Euro zustehen.

Martha bereitete sich nun auf den Umzug vor und erkundigte sich bei der Arge nach Übernahme der Renovierungskosten der alten Wohnung und der Kosten für den Umzug. Eine Sachbearbeiterin erklärte im Gespräch mit Martha, dass das alles kein Problem wäre, die Kosten werden übernommen, selbst neue Lampen und kleinere Anschaffungen sollen vom Amt bezahlt werden. Martha machte sich auf die Suche nach einem günstigen Umzugsunternehmen, erkundigte sich bei Handwerkern nach einer preiswerten Renovierung der alten Wohnung. Sie reichte bei der Arge jeweils drei Angebote ein, damit die Arge sich aus einem Angebot etwas raussuchen kann. Angebote durch die Arge, z.B. Renovierung durch 2-Euro-Jobber, sind nicht zulässig!

Der Bescheid der Arge schockte die gute Frau. Renovierungsarbeiten werden nicht übernommen (höchstens Materialkosten), für den Umzug gibt es gerade einmal 150,- Euro für den Transport. Die Arge hat dazu den Standpunkt, dass doch Freunde beim Umzug helfen sollten, streichen könnten die ja auch. Ob das den Wünschen des Vermieters nach fachgerechter Renovierung entspricht, wenn irgendwelche Laien die Wände streichen und die Türen lackieren, das interessiert die Arge nicht. Und vermutlich ist es den Zuständigen vom Amt auch egal, wenn Martha auf einen Großteil der alten Kaution verzichten muss, weil Amateure sich an den Renovierungsarbeiten versuchten.

Ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg (S 127 AS 321/06 vom 26.02.07, 18.06.07 vom Landesgericht NRW bestätigt) betont dagegen eindeutig, dass Einzugsrenovierungen über den § 22 KdU im Falle eines Zwangsumzugs abgedeckt und von der Arge zu übernehmen sind. Folgerenovierungen, die im Mietvertrag festgelegt sind oder die der Vermieter schriftlich fordert, sind ebenfalls als Kosten für die Unterkunft anzusehen.

Martha fand den Bescheid nicht rechtmäßig, sie legte fristgemäß und ca. 5 Wochen vor dem Umzug Widerspruch ein. Ein paar Tage vor dem Umzug kam ein Schreiben von der Arge. Martha hoffte nun auf Klärung der Sachlage, doch leider stand in dem Brief nur, dass der Widerspruch in Bearbeitung sei und dass von weiteren Nachfragen doch bitte abzusehen sei. Martha fühlte sich etwas im Stich gelassen, in wenigen Tagen stand der Umzug an. Letztendlich bezahlte sie die Renovierung und das Umzugsunternehmen von den letzten Resten ihrer Altersrücklage. Nach 35 Jahren Arbeit und ein paar Jahren Arbeitslosigkeit hat Martha nun keine Ersparnisse mehr, musste außerdem die über Jahrzehnte liebgewonnene Wohnung und das damit verbundene soziale Umfeld aufgeben.

Beim Umzug von Martha fiel übrigens auf, dass irgendwelche Amateure vor einigen Schwierigkeiten gestanden hätten. So musste z.B. das Bett über den Balkon im 4. Stock gezogen werden, da es nicht durch das enge und verwinkelte Treppenhaus passte. Ohne das entsprechende Equipment und Erfahrung wäre diese Aktion wohl zum Scheitern verurteilt gewesen.

Martha wartet nun auf Antwort auf ihren Widerspruch. Und hat aus der ganzen Geschichte gelernt, dass man irgendwelchen mündlichen Aussagen von Arge-Mitarbeitern keinen Glauben schenken darf. Und, dass auch die schriftlichen Bescheide sich nicht unbedingt an gängiges Recht halten. Wenn sie die Renovierungs-/Umzugskosten nicht erstattet bekommt, wird Martha M. vor das Sozialgericht ziehen.

Marthas Zwangsumzug ist nur einer von vielen. Es hat sich bei der Arge Freiburg längst eingebürgert, dass irgendwelche Kostenübernahmen erst mal abgelehnt werden. Und bei manchen Arbeitslosen kommen sie damit durch und sparen Gelder, die dem Betroffenen von Gesetz wegen zustehen. Deshalb ist jedem ALG II-Bezieher zu raten, sich zu informieren (Internet, Arbeitslosenberatungen...), denn viele Bescheide, Aktionen und Aussagen der Arge-Mitarbeiter sind vom SGB nicht gedeckt.

Generell ist bei der Aufforderung zur Senkung der Mietkosten zu empfehlen, zuerst einen Widerspruch einzulegen, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, sowie die Übernahme der Kosten der Wohnungssuche zu fordern. Besonders bei einer Wohnung, deren Mietkosten nur knapp über dem genehmigten Satz liegen, kann das dazu führen, dass die Arge die etwas höheren Kosten übernimmt. In Bielefeld z.B. gibt es für Bedarfsgemeinschaften mit schulpflichtigem Kind eine gewisse Toleranz, da werden dann Mieten übernommen, die 10 % über der Mietobergrenze liegen.

Deshalb kann es auch helfen, sich zu erkundigen, was bei der Arge vor Ort gängige Praxis im Bezug auf Senkung der Kosten für die Unterkunft ist. Freiburg scheint allerdings bei Mieten nicht so tolerant zu sein wie Bielefeld. Eine 42-jährige Mutter mit 2 schulpflichtigen Kindern wurde aufgefordert, die Kosten für die Unterkunft zu senken - der Quadratmeterpreis der Sozialwohnung ist um 9 Cent zu hoch!

Insgesamt ist bei den hohen Mieten und der hohen Anzahl von fehlenden bezahlbaren Wohnungen zu fordern, dass die Mietobergrenze für ALG II-Bezieher in Freiburg kräftig erhöht wird. Es ist nicht zu verstehen, warum z.B. Duisburg mit wesentlich niedrigeren Durchschnittsmieten seinen ALG II-Beziehern 340,- Euro Kaltmiete zugesteht, während Freiburg, dessen Mieten mit München zu vergleichen sind, nur 290,70 Kaltmiete zugesteht.

München bezahlt übrigens 420 Euro Kaltmiete. Da steht doch die Frage im Raum, ob Freiburgs Verantwortliche die MOG nach Kassenlage festlegen und den städtischen Haushalt bewusst durch eine extrem niedrige Festlegung der Mietobergrenzen für ALG II-Empfänger entlasten wollen.

Ein Kunde der ARGE*

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* Name geändert, der Redaktion bekannt

 



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