Bisher war eine Insolvenz nur juristischen Personen
(GmbHs, AGs, etc.) vorbehalten, welche automatisch mit Abschluss
des Insolvenzverfahrens erloschen und damit auch die gegen sie
gerichteten Forderungen.
Doch auch einer natürlichen Person (Autonormalverbraucher)
muss die Möglichkeit gegeben werden, sich von seinen Schulden
zu befreien. Die Höhe der Schulden oder die Anzahl der
Gläubiger spielt hierbei keine Rolle, außer bei ehemaligen
Selbständigen, da darf die Anzahl der Gläubiger nicht
höher als 20 sein.
Die monatliche Zahlung hängt vom pfändbaren Einkommen
ab, wenn also nur 50 Euro pfändbar sind, werden auch nur
50 Euro gezahlt.
Auch kann die Möglichkeit einer „Nullsummeninsolvenz“
bestehen, d.h. der pfändbare Teil beträgt 0 Euro.
Dies kommt vor allem für Rentner oder ALG II Empfängern
in Betracht, wo die Aussicht auf eine Gehaltssteigerung sehr
gering ist.
Diese Regelung des so genannten „Verbraucherkonkurs“
war ein besonderer Schwerpunkt der Insolvenzrechtsreform.
Regelungen des Verbraucherkonkurses und die Restschuldbefreiung
Zunächst einmal muss der Schuldner nachweisen, dass
eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern
über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines
Planes, innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erfolglos war. Dieser
Nachweis bzw. diese Bescheinigung muss von einer geeigneten
Stelle (Schuldnerberatung) oder Person (Rechtsanwalt) ausgestellt
werden. Um die Höhe der Verbindlichkeiten (Schulden)
zu ermitteln, müssen alle Gläubiger angeschrieben
und aufgefordert werden eine schriftliche Aufstellung der
Forderungen, aufgegliedert in Hauptforderung, Zinsen und sonstige
Kosten, aufzustellen und dem Schuldner zu überlassen.
Der Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 –
310 InsO)
Nun muss aus einer Gegenüberstellung des Vermögens
und des Einkommens des Schuldners einerseits und den Schulden
andererseits ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt werden.
Hier kann der Schuldner darstellen, wie er sich einen gütigen
Ausgleich, also, ob er Stundung, Ratenzahlung, Erlasse etc.,
vorstellt. Das Insolvenzgericht stellt diesen Schuldenbereinigungsplan,
sowie das Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht,
ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der
Forderungen den vom Schuldner genannten Gläubigern zu.
Innerhalb eines Monats haben diese die Möglichkeit dazu
Stellung zu nehmen. Stimmen mehr als die Hälfte der Gläubiger
zu und beträgt die Summe der Forderungen der Gläubiger
mehr als die Hälfte der Gesamtansprüche, gilt der
Schuldenbereinigungsplan als angenommen und das Verfahren
ist beendet. Jetzt findet kein Insolvenzverfahren statt und
die Befriedigung der Gläubiger richtet sich nach dem
Schuldenbereinigungsplan.
Lehnen die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab,
so wird nunmehr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das vereinfachte Insolvenzverfahren (§§
311 – 314 InsO)
Eigentlich ziemlich simple, Zeit- und Kosten sparend. Es gibt
nur einen Prüfungstermin und das Verfahren kann bei überschaubaren
Verhältnissen sogar schriftlich geführt werden.
Ein Treuhänder übernimmt die Aufgaben des Insolvenzverwalters.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann in eine Restschuldbefreiung
enden, wenn der Schuldner dies beantrag
tDie Restschuldbefreiung (§§ 286 –
303 InsO)
Der Grundgedanke der Restschuldbefreiung ist, dass natürliche
Personen, wenn sie dessen „würdig“ sind,
unter gewissen Voraussetzungen von ihren Schulden befreit
werden. Zunächst muss der Schuldner einen Antrag beim
Insolvenzgericht auf Restschuldbefreiung stellen. Sie kann
nur dann versagt werden, wenn:
Verstoß gegen die Obliegenheiten:
Bei Verstoß kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung
versagen, es sei denn, den Schuldner trifft kein Verschulden.
Auf Antrag kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen,
dass dieser Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten
erteilt und die Richtigkeit sogar an Eides Statt versichert.
Wirkung der Restschuldbefreiung:
Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle
Insolvenzgläubiger und auch gegen jene Gläubiger,
die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus:
Resümee
Ziel dieser Serie war zum einen die Aufklärung über
die Möglichkeiten des Schuldners, zum anderen dem Thema
„Schulden“ die Brisanz zu nehmen und vor allem,
was vielen der Betroffenen schwer im Magen liegt, ihnen die
Scham zu nehmen, so dass sie sich couragiert ein Herz fassen
und sich jemandem anvertrauen bzw. Hilfe und Unterstützung
einholen, denn ohne Hilfe geht es ab einem bestimmten Zeitpunkt
nicht mehr. Still, vor sich in seinem Kämmerlein hinbrüten
und mit seinem Schicksal hadern hilft nicht weiter, im Gegenteil.
Ich hoffe, allen Betroffenen ein wenig Mut und was mein oberstes
Anliegen war – Hoffnung gemacht habe, denn es gibt immer
einen Weg! Wenn er sich auch ein wenig beschwerlich gestaltet,
so ist er doch der Mühe wert!
Viel Erfolg beim Abstieg aus dem Schuldenturm J
© by Rita Becker