Die Strassenzeitung aus Freiburg
  

Artikel und Beiträge aus einem anderen Blickwinkel

Mahlzeit! Heute ist Sonntag, der 01. August 2010


Mediadaten
Impressum
Pressestimmen


6 Besucher online

 


Abstieg aus dem Schuldenturm (Artikel 6)

  Pfändungstabelle

Nach 6 Jahren Schuldenfrei – klingt das nicht verlockend

Doch bis es soweit ist muss noch sehr viel Wasser den Rhein herunter laufen. Wie bereits im ersten Teil dieser Serie angekündigt ist das kein einfacher Weg. Doch mit ein wenig Disziplin und Einhaltung der „Obliegenheiten“ (Vorschriften/Auflagen), wie bei vielen Dingen im Leben, ist er machbar und gekrönt mit einem Leben ohne Schulden. Das sollte eigentlich für jeden der Betroffenen Ansporn genug sein, um diesen Weg einzuschlagen und ihn auch konsequent durch zu ziehen.

 

Bisher war eine Insolvenz nur juristischen Personen (GmbHs, AGs, etc.) vorbehalten, welche automatisch mit Abschluss des Insolvenzverfahrens erloschen und damit auch die gegen sie gerichteten Forderungen.
Doch auch einer natürlichen Person (Autonormalverbraucher) muss die Möglichkeit gegeben werden, sich von seinen Schulden zu befreien. Die Höhe der Schulden oder die Anzahl der Gläubiger spielt hierbei keine Rolle, außer bei ehemaligen Selbständigen, da darf die Anzahl der Gläubiger nicht höher als 20 sein.
Die monatliche Zahlung hängt vom pfändbaren Einkommen ab, wenn also nur 50 Euro pfändbar sind, werden auch nur 50 Euro gezahlt.
Auch kann die Möglichkeit einer „Nullsummeninsolvenz“ bestehen, d.h. der pfändbare Teil beträgt 0 Euro.
Dies kommt vor allem für Rentner oder ALG II Empfängern in Betracht, wo die Aussicht auf eine Gehaltssteigerung sehr gering ist.
Diese Regelung des so genannten „Verbraucherkonkurs“ war ein besonderer Schwerpunkt der Insolvenzrechtsreform.

Regelungen des Verbraucherkonkurses und die Restschuldbefreiung

Zunächst einmal muss der Schuldner nachweisen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes, innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erfolglos war. Dieser Nachweis bzw. diese Bescheinigung muss von einer geeigneten Stelle (Schuldnerberatung) oder Person (Rechtsanwalt) ausgestellt werden. Um die Höhe der Verbindlichkeiten (Schulden) zu ermitteln, müssen alle Gläubiger angeschrieben und aufgefordert werden eine schriftliche Aufstellung der Forderungen, aufgegliedert in Hauptforderung, Zinsen und sonstige Kosten, aufzustellen und dem Schuldner zu überlassen.

Der Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 – 310 InsO)

Nun muss aus einer Gegenüberstellung des Vermögens und des Einkommens des Schuldners einerseits und den Schulden andererseits ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt werden.
Hier kann der Schuldner darstellen, wie er sich einen gütigen Ausgleich, also, ob er Stundung, Ratenzahlung, Erlasse etc., vorstellt. Das Insolvenzgericht stellt diesen Schuldenbereinigungsplan, sowie das Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der Forderungen den vom Schuldner genannten Gläubigern zu. Innerhalb eines Monats haben diese die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Stimmen mehr als die Hälfte der Gläubiger zu und beträgt die Summe der Forderungen der Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtansprüche, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen und das Verfahren ist beendet. Jetzt findet kein Insolvenzverfahren statt und die Befriedigung der Gläubiger richtet sich nach dem Schuldenbereinigungsplan.
Lehnen die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab, so wird nunmehr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das vereinfachte Insolvenzverfahren (§§ 311 – 314 InsO)

Eigentlich ziemlich simple, Zeit- und Kosten sparend. Es gibt nur einen Prüfungstermin und das Verfahren kann bei überschaubaren Verhältnissen sogar schriftlich geführt werden. Ein Treuhänder übernimmt die Aufgaben des Insolvenzverwalters. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann in eine Restschuldbefreiung enden, wenn der Schuldner dies beantrag

tDie Restschuldbefreiung (§§ 286 – 303 InsO)

Der Grundgedanke der Restschuldbefreiung ist, dass natürliche Personen, wenn sie dessen „würdig“ sind, unter gewissen Voraussetzungen von ihren Schulden befreit werden. Zunächst muss der Schuldner einen Antrag beim Insolvenzgericht auf Restschuldbefreiung stellen. Sie kann nur dann versagt werden, wenn:

  • Der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
  • Er innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden
  • Wenn ihm innerhalb der letzten 10 Jahre bereits eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder nach §§ 296 (siehe Verstoß gegen Obliegenheiten) oder 297 (Insolvenzstraftat) InsO versagt worden ist
  • Wenn er verschwenderisch gehandelt hat
  • Er falsche Angaben gemacht hat oder seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht grob fahrlässig verletzt hat
  • Er in seinem Vermögens- und Einkommensverzeichnis grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
    Man beachte:
  • Auch auf Antrag des Gläubigers, wenn er illoyales Verhalten des Schuldners nachweisen kann, wird die Restschuldbefreiung versagt.

Wird die Restschuldbefreiung vom Gericht gewährt so muss der Schuldner einiges beachten:

Obliegenheiten (Auflagen bzw. Pflichten) des Schuldners:

  • Über einen Zeitraum von 6 Jahren, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten
  • Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, muss er sich um eine solche bemühen und man beachte keine zumutbare Tätigkeit ablehnen
  • Kommt er durch eine Erbschaft zu Vermögen, muss er 50 % an den Treuhänder herausgeben.
  • Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes muss er unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder melden. Auch muss er auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen eine solche zu finden geben.
  • Zahlungen dürfen nur an den Treuhänder nicht aber an die Gläubiger geleistet werden, damit kein Gläubiger einen Sondervorteil hieraus hat.
  • Ist der Schuldner selbstständig so muss er die Zahlungen an den Treuhänder genauso tätigen, als wenn er in einem Arbeitsverhältnis steht.
    Diese so genannte „Wohlverhaltensphase“ dauert 6 Jahre.

Verstoß gegen die Obliegenheiten:

Bei Verstoß kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen, es sei denn, den Schuldner trifft kein Verschulden. Auf Antrag kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen, dass dieser Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten erteilt und die Richtigkeit sogar an Eides Statt versichert.

Wirkung der Restschuldbefreiung:

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger und auch gegen jene Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Forderungen aus:

  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
  • Geldstrafen
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.


Resümee

Ziel dieser Serie war zum einen die Aufklärung über die Möglichkeiten des Schuldners, zum anderen dem Thema „Schulden“ die Brisanz zu nehmen und vor allem, was vielen der Betroffenen schwer im Magen liegt, ihnen die Scham zu nehmen, so dass sie sich couragiert ein Herz fassen und sich jemandem anvertrauen bzw. Hilfe und Unterstützung einholen, denn ohne Hilfe geht es ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr. Still, vor sich in seinem Kämmerlein hinbrüten und mit seinem Schicksal hadern hilft nicht weiter, im Gegenteil. Ich hoffe, allen Betroffenen ein wenig Mut und was mein oberstes Anliegen war – Hoffnung gemacht habe, denn es gibt immer einen Weg! Wenn er sich auch ein wenig beschwerlich gestaltet, so ist er doch der Mühe wert!
Viel Erfolg beim Abstieg aus dem Schuldenturm J

© by Rita Becker

 

 



nach oben