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Mahlzeit! Heute ist Sonntag, der 01. August 2010


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Abstieg aus dem Schuldenturm (Artikel 5

  Pfändungstabelle

Der Rucksack mit den Schulden wirdi mmer weiter geschleppt. Da nützen auch die besten Wünsche und Vorsetze nichts, wenn nicht gehandelt wird – und zwar schnell.

Wer kennt ihn nicht den Spruch: „Der Geist ist willig, doch das Fleisch ist schwach!“ Also, warum noch hadern und zögern, es ist kurz vor 12 nun sind Taten angesagt.

So sollte der Vorsatz lauten: Weg mit den Schulden!

 

Eidesstattliche Versicherung

Die Eidesstattliche Versicherung (im weiteren EV)auch bekannt als Offenbarungseid, wird mit dem Auftrag des Gläubigers zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der EV eingeleitet, wenn er im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist.
Zuständig für die Abnahme ist der Gerichtsvollzieher, welcher für die Ladung zu dem Termin Sorge zu tragen hat.
Durch die EV erfährt der Gläubiger, wie die aktuelle Vermögenssituation aussieht.
Jetzt müssen wahrheitsgemäße und umfassende Angaben zur finanziellen Lage und Vermögen gemacht werden.
Einkommen, Nebeneinkünfte, Wertgegenstände etc. einfach alles muss auf den Tisch.

Erlass eines Haftbefehls:
Erscheint der Schuldner ohne zwingenden Grund (z.B. Krankheit) nicht zu dem bestimmten Termin oder verweigert er die Abgabe der Eidesstattliche Versicherung grundlos, so kann der Gläubiger beim Amtsgericht einen Haftbefehl erlassen, um so die Eidesstattliche Versicherung zu erzwingen.

Der Haftbefehl muss nicht vorab zugestellt werden. Jetzt droht Knast!

Wird dennoch die Abgabe der EV verweigert, muss mit einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten gerechnet werden.
Man sollte aber nicht in dem Irrglauben verfallen, dass mit dem „Absitzen“ der Haft auch die Schulden weniger werden.

Es ist also sinnvoll, zu dem genannten Termin zu erscheinen, wenn kein triftiger Grund vorliegt!
Kann glaubhaft nachgewiesen werden, dass innerhalb der nächsten 6 Monate die Forderungen beglichen werden,
so kann die EV abgewendet werden und ein neuer Termin nach Ablauf von 6 Monaten vom Gerichtsvollzieher/in fest gesetzt werden,
wenn der Gläubiger damit einverstanden ist.
In dieser Zeit werden Teilbeträge fällig und sind nach Ablauf der 6 Monate ¾ der Schulden bezahlt, so wird die EV nochmals um 2 Monate verschoben.
Ist innerhalb der letzten drei Jahre bereits eine EV abgegeben worden, so sollte man sich eine Abschrift beim zuständigen Amtsgericht besorgen, so dass eine erneute Abgabe, falls sich in den Vermögensverhältnissen nichts geändert hat, hinfällig ist.
Gibt es mehrere Gläubiger sollten auch diese über die Abgabe der EV unterrichtet werden.

Nun wird auch diesen klar, dass es im Moment nichts zu holen gibt und sie werden für eine gewisse Zeit Ruhe geben.
Sollte dennoch ein Gläubiger meinen, er müsse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, so muss er die Kosten dafür vorstrecken.

Konsequenzen der Eidesstattlichen Versicherung:


Nach Abgabe der EV erfolgt ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis, welches beim Vollstreckungsgericht/ Amtsgericht geführt wird. Abzüge hiervon erhalten unter anderem die Industrie- und Handelkammern, Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie die Schufa.
Auch die Gläubiger erhalten Einsicht, wenn sie ein begründetes Interesse belegen können. Veröffentlicht wird es allerdings nicht.
Die Löschung erfolgt nach 3 Jahren oder bei vorzeitiger Begleichung der Schulden.
Die vorzeitige Löschung müssen Sie beantragen, sonst bleibt der Eintrag bis zum Ablauf der 3 Jahre stehen.

Achtung:
Finger weg von erneuten Bestellungen auf Pump, keine neue Schulden!
Es sollte jedem bewusst sein, dass er nach Abgabe der EV keine neuen Verpflichtungen, wie Ratenkäufe oder Kredite, eingehen darf.
Wenn man bisher seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, wie soll man dann erst neuen Verpflichtungen nachkommen können?

Logisch, oder?
In diesem Fall kann Betrug unterstellt werden, ergo, Finger weg!


Schufa:
„Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, gibt Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden an: Kredit- und Geldinstitute und an Kreditgewährende Unternehmen, wie Kauf- und Versandhäuser. Es gibt die so genannten „Positivmerkmale“ und „Negativmerkmale“.
Z.B. Bei der Eröffnung eines Kontos übermittelt die Bank die Daten des Kunden an die Schufa, was ein „Positivmerkmal“ ist. Wird allerdings ein Kredit nicht vertragsmäßig abgewickelt, so wird dies ebenfalls der Schufa mitgeteilt – ein „Negativmerkmal“. Genauso ist eine abgegebene EV ein „Negativmerkmal“.
Jetzt ist sogar die Eröffnung eines Kontos fragwürdig. Jedoch richten die meisten Banken ein so genanntes Guthabenkonto ein, d.h. es darf nicht überzogen werden.

Schufa – Selbstauskunft
Will man nun wissen, ob und mit welchen einträgen man in der Schufa steht, so kann man bei der Schufa gegen eine Gebühr von bisher 7,60 Euro eine Selbstauskunft einholen.
Die Schufa teilt dem Betroffenen dann mit, welche Daten gespeichert worden sind.

Klar, es fällt schwer eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, doch sollte man gut abwägen, ob die Konsequenzen wirklich so gravierend sind. Ist jemand wirklich nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, also insolvent, so sollte er/sie sich dringend die nötige Hilfe holen und Schritte unternehmen, um aus dieser Situation wieder heraus zu kommen. Die EV ist ein Schritt.

2006 – Kampf den Schulden

© by Rita Becker

 

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