Eidesstattliche Versicherung
Die Eidesstattliche Versicherung (im weiteren EV)auch bekannt
als Offenbarungseid, wird mit dem Auftrag des Gläubigers
zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der EV eingeleitet,
wenn er im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist.
Zuständig für die Abnahme ist der Gerichtsvollzieher,
welcher für die Ladung zu dem Termin Sorge zu tragen hat.
Durch die EV erfährt der Gläubiger, wie die aktuelle
Vermögenssituation aussieht.
Jetzt müssen wahrheitsgemäße und umfassende
Angaben zur finanziellen Lage und Vermögen gemacht werden.
Einkommen, Nebeneinkünfte, Wertgegenstände etc. einfach
alles muss auf den Tisch.
Erlass eines Haftbefehls:
Erscheint der Schuldner ohne zwingenden Grund (z.B. Krankheit)
nicht zu dem bestimmten Termin oder verweigert er die Abgabe
der Eidesstattliche Versicherung grundlos, so kann der Gläubiger
beim Amtsgericht einen Haftbefehl erlassen, um so die Eidesstattliche
Versicherung zu erzwingen.
Der Haftbefehl muss nicht vorab zugestellt werden. Jetzt
droht Knast!
Wird dennoch die Abgabe der EV verweigert, muss mit einer Haftstrafe
bis zu 6 Monaten gerechnet werden.
Man sollte aber nicht in dem Irrglauben verfallen, dass mit
dem „Absitzen“ der Haft auch die Schulden weniger
werden.
Es ist also sinnvoll, zu dem genannten Termin
zu erscheinen, wenn kein triftiger Grund vorliegt!
Kann glaubhaft nachgewiesen werden, dass innerhalb der nächsten
6 Monate die Forderungen beglichen werden,
so kann die EV abgewendet werden und ein neuer Termin nach Ablauf
von 6 Monaten vom Gerichtsvollzieher/in fest gesetzt werden,
wenn der Gläubiger damit einverstanden ist.
In dieser Zeit werden Teilbeträge fällig und sind
nach Ablauf der 6 Monate ¾ der Schulden bezahlt, so wird
die EV nochmals um 2 Monate verschoben.
Ist innerhalb der letzten drei Jahre bereits eine EV abgegeben
worden, so sollte man sich eine Abschrift beim zuständigen
Amtsgericht besorgen, so dass eine erneute Abgabe, falls sich
in den Vermögensverhältnissen nichts geändert
hat, hinfällig ist.
Gibt es mehrere Gläubiger sollten auch diese über
die Abgabe der EV unterrichtet werden.
Nun wird auch diesen klar, dass es im Moment nichts zu holen
gibt und sie werden für eine gewisse Zeit Ruhe geben.
Sollte dennoch ein Gläubiger meinen, er müsse Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
einleiten, so muss er die Kosten dafür vorstrecken.
Konsequenzen der Eidesstattlichen Versicherung:
Nach Abgabe der EV erfolgt ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis,
welches beim Vollstreckungsgericht/ Amtsgericht geführt
wird. Abzüge hiervon erhalten unter anderem die Industrie-
und Handelkammern, Körperschaften des öffentlichen
Rechts, sowie die Schufa.
Auch die Gläubiger erhalten Einsicht, wenn sie ein begründetes
Interesse belegen können. Veröffentlicht wird es allerdings
nicht.
Die Löschung erfolgt nach 3 Jahren oder bei vorzeitiger
Begleichung der Schulden.
Die vorzeitige Löschung müssen Sie beantragen, sonst
bleibt der Eintrag bis zum Ablauf der 3 Jahre stehen.
Achtung:
Finger weg von erneuten Bestellungen auf Pump, keine
neue Schulden!
Es sollte jedem bewusst sein, dass er nach Abgabe der EV keine
neuen Verpflichtungen, wie Ratenkäufe oder Kredite, eingehen
darf.
Wenn man bisher seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte,
wie soll man dann erst neuen Verpflichtungen nachkommen können?
Logisch, oder?
In diesem Fall kann Betrug unterstellt werden, ergo, Finger
weg!
Schufa:
„Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“,
gibt Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden
an: Kredit- und Geldinstitute und an Kreditgewährende Unternehmen,
wie Kauf- und Versandhäuser. Es gibt die so genannten „Positivmerkmale“
und „Negativmerkmale“.
Z.B. Bei der Eröffnung eines Kontos übermittelt die
Bank die Daten des Kunden an die Schufa, was ein „Positivmerkmal“
ist. Wird allerdings ein Kredit nicht vertragsmäßig
abgewickelt, so wird dies ebenfalls der Schufa mitgeteilt –
ein „Negativmerkmal“. Genauso ist eine abgegebene
EV ein „Negativmerkmal“.
Jetzt ist sogar die Eröffnung eines Kontos fragwürdig.
Jedoch richten die meisten Banken ein so genanntes Guthabenkonto
ein, d.h. es darf nicht überzogen werden.
Schufa – Selbstauskunft
Will man nun wissen, ob und mit welchen einträgen man in
der Schufa steht, so kann man bei der Schufa gegen eine Gebühr
von bisher 7,60 Euro eine Selbstauskunft einholen.
Die Schufa teilt dem Betroffenen dann mit, welche Daten gespeichert
worden sind.
Klar, es fällt schwer eine eidesstattliche Versicherung
abzugeben, doch sollte man gut abwägen, ob die Konsequenzen
wirklich so gravierend sind. Ist jemand wirklich nicht in der
Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, also
insolvent, so sollte er/sie sich dringend die nötige Hilfe
holen und Schritte unternehmen, um aus dieser Situation wieder
heraus zu kommen. Die EV ist ein Schritt.
2006 – Kampf den Schulden
© by Rita Becker