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Abstieg aus dem Schuldenturm
(Artikel 4)
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Ein Festtag steht vor der Tür Eltern machen
sich Gedanken, wie sie trotz ihrer finanziellen Misere doch noch
irgendwie die Augen ihrer Kinder zum leuchten bringen können
indem sie ihnen doch noch etwas, für ihren Geldbeutel erschwingliches,
schenken könnten.
Doch halten wir uns einmal den wahren Anlass dieses Festes vor Augen,
werden wir erkennen, dass der Sinn nicht darin liegt uns gegenseitig
opulente und luxuriöse Geschenke zu machen, sondern in der
Liebe. Die Liebe zu unseren Kindern, Partner, Familien, Freunden
und auch zu unseren Mitmenschen.
Die Liebe, die wir schenken und jene, die wir geschenkt bekommen
–das ist doch das größte Geschenk! |
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Die Pfändungsarten
Grundsätzliches: Ihr Gläubiger kann,
wenn er einen Vollstreckungsbescheid (Teil II) hat, bei Gericht
eine Lohnpfändung, Kontopfändung oder auch eine Pfändung
der Sozialleistungen erwirken.
Doch nur ein Teil des Einkommens ist pfändbar, dieser richtet
sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Angehörigen.
Hier sollte immer anhand der Pfändungstabelle
überprüft werden, ob der gepfändete Betrag richtig
berechnet wurde.
Die Lohnpfändung:
Durch das Gericht wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss zugestellt. Den pfändbaren
Teil des Lohnes muss der Arbeitgeber an den Gläubiger überweisen,
der nicht pfändbare Rest des Lohnes, wird dann an den Arbeitnehmer
ausbezahlt. Achtung: Der Arbeitgeber richtet sich nach der Lohsteuerkarte,
d.h. nur die dort eingetragenen Kinder werden bei der Berechnung
berücksichtigt. Falls jedoch für Unterhaltsberechtigte
wie z.B. nichteheliche Kinder oder Ex-Ehepartner/innen Unterhalt
bezahlt wird, so sollte dieses dem Arbeitgeber mitgeteilt und
durch Urkunden oder Belege nachgewiesenen werden.
Sie sollten auf jeden Fall offen über Ihre Verschuldungssituation
mit ihrem Arbeitgeber sprechen – und keine Angst vor Kündigung,
eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund. Probleme
könnte es nur innerhalb der Probezeit, in kleineren Betrieben
ohne Kündigungsschutz, bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen
oder einem Arbeitsplatz mit besonderem Zugang zu Barem. Versuchen
sie auf alle Fälle, wenn Sie sich in der Probezeit befinden,
sich mit Ihren gläubigern zu einigen, dass während
dieser Zeit eine Lohnpfändung unterbleibt, zurück
genommen wird oder ruhend gestellt wird. Der Gläubiger
hat nichts davon, wenn der Arbeitsplatz dadurch verloren gehen
würde. Einige Arbeitgeber gewähren auch ein Arbeitnehmer-Darlehen.
Fragen kostet nicht!
Die Kontopfändung:
Auch hier hat der Gläubiger die Möglichkeit, (siehe
oben) Ihr Guthaben auf dem Konto, Sparguthaben sowie vermögenswirksame
Anlagen, zu pfänden. Jetzt ist schnelles Handeln von Nöten.
Das Konto wird für 2 Wochen gesperrt, die Kreditkarte wird
eingezogen und am Automaten gibt es kein Bares mehr. Die Bank
darf in dieser Zeit nur Geld auszahlen oder Überweisungen
für Sie tätigen, wenn Sie eine gerichtliche Kontofreigabe
vorlegen. Verstreicht die 2 Wochen Frist, wird das restliche
Guthaben
An den Gläubiger überwiesen und – Sie bekommen
es nicht zurück. Sichern Sie in dieser Frist Ihre Sozialleistung
wie Wohngeld und Kindergeld.
Pfändungen von Sozialleistungen:
Die ersten 7 Tage sind alle Sozialleistungen auf dem Konto geschützt!
In dieser Zeit kann und darf kein Gläubiger aufgrund einer
Kontopfändung auf dieses Konto zugreifen!
Bei der Pfändung von Sozialleistungen sollten Sie immer
die 7-Tage-Frist nutzen, Prioritäten setzen, was Sie bezahlen
wollen (Miete, Strom, Lebensmittel) und das restliche Geld abheben.
Hierauf können Sie laut, § 55 Abs. 4 SGB I,
bestehen!
Legen sie Ihrer Bank die Unterlagen vor, welche belegen, dass
es sich um Sozialleistungen handelt. Nach Ablauf dieser 7 Tage
können auch die Sozialleistungen gepfändet werden.
Jetzt verbleibt Ihnen nur noch der pfändungsfreie Betrag.
Überweist die Bank die Sozialleistungen komplett an Ihren
Gläubiger ohne Ihnen den unpfändbaren Betrag auszuhändigen,
müssen umgehend gerichtliche Schritte eingeleitet werden
(Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO!
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Sozialhilfe
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Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
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Mutterschaftsgeld
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Erziehungsgeld
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Leistungen der Pflegeversicherung
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Grundrenten
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Wohngeld – Ausnahme sind Vermieter
oder Immobilien-Investor
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Kindergeld – Ist nur vom unterhaltsberechtigten
Kind selbst pfändbar.
Dies alles sind so genannte Zweckgebunden Sozialleistungen
und nicht pfändbar!
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Arbeitslosengeld
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Unterhaltsgeld
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Krankengeld
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Sozialrente
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Übergangsgeld
Dieses sind die so genannten „Lohnersatzleistungen“
und dementsprechend kann hier gepfändet werden! Auch hier
muss der zuständige Träger (Arbeitsagentur, Krankenkasse,
etc.) sich nach der Pfändungstabelle, wie der Arbeitgeber
auch, richten. Überprüfen sie immer, ob der Betrag
korrekt berechnet wurde.
Sie können sogar in Ausnahmefällen, die Anhebung der
Pfändungsfreigrenze beim Vollstreckungsgericht beantragen.
Haben sie noch zusätzliche Nebeneinkünfte, so sind
sie nicht dazu verpflichtet, weder dem Arbeitgeber noch den
Gläubiger davon in Kenntnis zu setzten, es sei denn, der
Gläubiger beantrag die Eidesstattliche Versicherung (Teil
V).
Es gibt so viele Möglichkeiten, die hier leider nicht alle
aufgezählt werden können.
Scheuen Sie sich nicht, lassen Sie sich helfen und holen Sie
sich Hilfe und Unterstützung bei einem Rechtsanwalt oder
einer Schulderberatungsstelle.
© by Rita Becker
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