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Mahlzeit! Heute ist Sonntag, der 01. August 2010


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Abstieg aus dem Schuldenturm (Artikel 4)

  Pfändungstabelle

Ein Festtag steht vor der Tür

Eltern machen sich Gedanken, wie sie trotz ihrer finanziellen Misere doch noch irgendwie die Augen ihrer Kinder zum leuchten bringen können indem sie ihnen doch noch etwas, für ihren Geldbeutel erschwingliches, schenken könnten.

Doch halten wir uns einmal den wahren Anlass dieses Festes vor Augen, werden wir erkennen, dass der Sinn nicht darin liegt uns gegenseitig opulente und luxuriöse Geschenke zu machen, sondern in der Liebe. Die Liebe zu unseren Kindern, Partner, Familien, Freunden und auch zu unseren Mitmenschen.
Die Liebe, die wir schenken und jene, die wir geschenkt bekommen –das ist doch das größte Geschenk!
 


Die Pfändungsarten

Grundsätzliches: Ihr Gläubiger kann, wenn er einen Vollstreckungsbescheid (Teil II) hat, bei Gericht eine Lohnpfändung, Kontopfändung oder auch eine Pfändung der Sozialleistungen erwirken.
Doch nur ein Teil des Einkommens ist pfändbar, dieser richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Angehörigen. Hier sollte immer anhand der Pfändungstabelle überprüft werden, ob der gepfändete Betrag richtig berechnet wurde.

Die Lohnpfändung:

Durch das Gericht wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Den pfändbaren Teil des Lohnes muss der Arbeitgeber an den Gläubiger überweisen, der nicht pfändbare Rest des Lohnes, wird dann an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Achtung: Der Arbeitgeber richtet sich nach der Lohsteuerkarte, d.h. nur die dort eingetragenen Kinder werden bei der Berechnung berücksichtigt. Falls jedoch für Unterhaltsberechtigte wie z.B. nichteheliche Kinder oder Ex-Ehepartner/innen Unterhalt bezahlt wird, so sollte dieses dem Arbeitgeber mitgeteilt und durch Urkunden oder Belege nachgewiesenen werden.
Sie sollten auf jeden Fall offen über Ihre Verschuldungssituation mit ihrem Arbeitgeber sprechen – und keine Angst vor Kündigung, eine Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund. Probleme könnte es nur innerhalb der Probezeit, in kleineren Betrieben ohne Kündigungsschutz, bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen oder einem Arbeitsplatz mit besonderem Zugang zu Barem. Versuchen sie auf alle Fälle, wenn Sie sich in der Probezeit befinden, sich mit Ihren gläubigern zu einigen, dass während dieser Zeit eine Lohnpfändung unterbleibt, zurück genommen wird oder ruhend gestellt wird. Der Gläubiger hat nichts davon, wenn der Arbeitsplatz dadurch verloren gehen würde. Einige Arbeitgeber gewähren auch ein Arbeitnehmer-Darlehen. Fragen kostet nicht!

Die Kontopfändung:

Auch hier hat der Gläubiger die Möglichkeit, (siehe oben) Ihr Guthaben auf dem Konto, Sparguthaben sowie vermögenswirksame Anlagen, zu pfänden. Jetzt ist schnelles Handeln von Nöten. Das Konto wird für 2 Wochen gesperrt, die Kreditkarte wird eingezogen und am Automaten gibt es kein Bares mehr. Die Bank darf in dieser Zeit nur Geld auszahlen oder Überweisungen für Sie tätigen, wenn Sie eine gerichtliche Kontofreigabe vorlegen. Verstreicht die 2 Wochen Frist, wird das restliche Guthaben
An den Gläubiger überwiesen und – Sie bekommen es nicht zurück. Sichern Sie in dieser Frist Ihre Sozialleistung wie Wohngeld und Kindergeld.

Pfändungen von Sozialleistungen:

Die ersten 7 Tage sind alle Sozialleistungen auf dem Konto geschützt! In dieser Zeit kann und darf kein Gläubiger aufgrund einer Kontopfändung auf dieses Konto zugreifen!
Bei der Pfändung von Sozialleistungen sollten Sie immer die 7-Tage-Frist nutzen, Prioritäten setzen, was Sie bezahlen wollen (Miete, Strom, Lebensmittel) und das restliche Geld abheben.
Hierauf können Sie laut, § 55 Abs. 4 SGB I, bestehen!
Legen sie Ihrer Bank die Unterlagen vor, welche belegen, dass es sich um Sozialleistungen handelt. Nach Ablauf dieser 7 Tage können auch die Sozialleistungen gepfändet werden.

Jetzt verbleibt Ihnen nur noch der pfändungsfreie Betrag. Überweist die Bank die Sozialleistungen komplett an Ihren Gläubiger ohne Ihnen den unpfändbaren Betrag auszuhändigen, müssen umgehend gerichtliche Schritte eingeleitet werden (Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO!

  • Sozialhilfe
  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Erziehungsgeld
  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Grundrenten
  • Wohngeld – Ausnahme sind Vermieter oder Immobilien-Investor
  • Kindergeld – Ist nur vom unterhaltsberechtigten Kind selbst pfändbar.

Dies alles sind so genannte Zweckgebunden Sozialleistungen und nicht pfändbar!

  • Arbeitslosengeld
  • Unterhaltsgeld
  • Krankengeld
  • Sozialrente
  • Übergangsgeld

Dieses sind die so genannten „Lohnersatzleistungen“ und dementsprechend kann hier gepfändet werden! Auch hier muss der zuständige Träger (Arbeitsagentur, Krankenkasse, etc.) sich nach der Pfändungstabelle, wie der Arbeitgeber auch, richten. Überprüfen sie immer, ob der Betrag korrekt berechnet wurde.
Sie können sogar in Ausnahmefällen, die Anhebung der Pfändungsfreigrenze beim Vollstreckungsgericht beantragen.
Haben sie noch zusätzliche Nebeneinkünfte, so sind sie nicht dazu verpflichtet, weder dem Arbeitgeber noch den Gläubiger davon in Kenntnis zu setzten, es sei denn, der Gläubiger beantrag die Eidesstattliche Versicherung (Teil V).
Es gibt so viele Möglichkeiten, die hier leider nicht alle aufgezählt werden können.
Scheuen Sie sich nicht, lassen Sie sich helfen und holen Sie sich Hilfe und Unterstützung bei einem Rechtsanwalt oder einer Schulderberatungsstelle.


© by Rita Becker

 

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