Wenn der Gerichtsvollzieher
2x klingelt
Jetzt nur keine Panik!
Doch was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt, welche Rechte
und Pflichten hat man gegenüber dem Gerichtsvollzieher? Zunächst
einmal muss ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (Teil
II) erwirkt und den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung
beauftragt haben.
Laut Gesetzt dürfen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erst
dann beginnen, wenn das Urteil oder sonstiger Titel vorab zugestellt
worden sind oder zeitgleich durch den Gerichtsvollzieher mit Beginn
der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.
Diesen Titel und seinen Dienstausweis muss der Gerichtsvollzieher
auf Verlangen vorzeigen, denn nur Vollzugsbeamte der öffentlichen
Verwaltung dürfen pfänden, keine Mitarbeiter eines Inkassobüros
(Artikel II)!
Sein Kommen muss der Gerichtsvollzieher nicht anmelden, doch man
ist nicht verpflichtet, den Gerichtvollzieher in die Wohnung zu
lassen.
Allerdings kann der Gerichtsvollzieher nach 2 erfolglosen Versuchen
eine richterliche Durchsuchungsanordnung bei Gericht erwirken,
was zur Folge hat, dass er die Wohnungstür öffnen lassen
kann (Schlüsseldienst), die dadurch entstandenen Kosten tragen
natürlich Sie.
Man sollte sich also gut überlegen, ob es nicht doch sinnvoller
und vor allem günstiger wäre, den Gerichtsvollzieher
freiwillig in die Wohnung zu lassen.
Falls der Gerichtsvollzieher auf Widerstand stoßen sollte,
kann er zudem die Begleitung durch Polizeibeamte anfordern. Gibt
es eindeutige Anhaltspunkte, dass pfändbare Gegenstände
weggeschafft werden, so kann der Gerichtsvollzieher auch ohne
Durchsuchungsanordnung die Wohnung betreten.
Ist der Gerichtsvollzieher einmal in der Wohnung so ist er befugt
sowohl die Wohnung, wie auch Geschäfts- und Arbeitsräume,
Keller, einfach jeden Winkel, zu durchsuchen. Auch die Mitbewohner
(Partner/Ehegatte) müssen die Durchsuchung über sich
ergehen lassen.
Nur Räume, die ausschließlich von einem Dritten bewohnt/genutzt
werden, sind von der Durchsuchung ausgenommen. Schränke,
Truhen, Schubladen, Koffer, Taschen von Kleidungsstücken,
verschlossene Zimmertüren oder Behältnisse aller Art
darf der Gerichtsvollzieher öffnen und durchsuchen.
Welche Gegenstände darf der Gerichtsvollzieher pfänden?
In erster Linie ist er an Bargeld interessiert.
Doch er darf nicht das gesamte Bargeld mitnehmen, er muss sich
ausrechnen, wie viel davon pfändbar ist. Reicht das Bargeld
aus um die Forderung zu begleichen, erhält man den entsprechenden
Titel, wird nur ein Teil bezahlt so stellt er eine Quittung aus.
Reicht die Summe nicht aus, so kann nun der Gerichtsvollzieher
ans pfänden von Gegenständen gehen.
Doch auch hier sind bestimmte gesetzliche Auflagen/Vorschriften
zu beachten.
Unpfändbare Sachen: Haus- und Küchengeräte, Kleidung,
Wäsche, Betten, Radio, Ferneseher, also alle Gegenstände,
die zu einer „bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung“
benötigt werden. (Siehe ZPO § 811) .
Natürlich sind auch Haustiere unpfändbar.
Pfändbare Sachen:
Videokamera, Videorecorder, Stereoanlage, Schmuck (Ausnahme Ehering),
grob gesagt, Gegenstände, die zur „gewöhnlichen
Lebens- und Haushaltführung“ nicht benötigt werden.
Austauschpfändung: Handelt es sich bei einigen Gegenständen
um Luxusgegenstände, wie z.B. ein Heimkino, so kann der Gläubiger
diesen gegen einen einfachen Fernsehen austauschen lassen.
Vorsicht:
Gehören Gegenständen einem Dritten (Partner/Mitbewohner)
muss dies unbedingt dem Gerichtsvollzieher sofort mitgeteilt werden.
Er wird diesen Umstand in der Regel berücksichtigen, wenn
die Erklärung nicht offensichtlich falsch oder unglaubwürdig
ist. Bei Verheirateten darf der Gerichtsvollzieher aufgrund gesetzlicher
Vorschriften erst einmal fast alles pfänden. Gegenstände,
die erkennbar dem Ehepartner gehören, sind davon ausgenommen.
Werden dennoch Gegenstände eines Dritten gepfändet,
muss sich der Betroffene umgehend wehren. Er/Sie muss den Gläubiger
anschreiben und ihn auffordern, die gepfändeten Sachen, nach
Ablauf einer Frist, wieder herauszugeben. Nachweise sollten beigefügt
sein (Quittung etc.) Reagiert der Gläubiger nicht, so muss
der Betroffene eine so genannte Drittwiderspruchsklage beim Gericht
einreichen. Schnelles Handeln ist hier dringend angesagt, da es
sonst zur Versteigerung kommen kann.
Ratenkauf:
Gegenstände, welche auf Raten gekauft worden sind, können
grundsätzlich gepfändet werden, der Gerichtsvollzieher
muss jedoch davon in Kenntnis gesetzt werden, vor allem, wenn
noch Raten ausstehen. Hier muss der Gläubiger die restlichen
Raten bezahlen, bevor er den Gegenstand versteigern lassen kann.
Was geschieht mit den gepfändeten Sachen?
Gepfändetes Geld oder sonstige wertvolle Gegenstände,
wie Schmuck, darf der Gerichtsvollzieher sofort mitnehmen Andere
Gegenstände bleiben in der Wohnung und werden mit einem Pfandsiegel
besser als „Kuckuck“ bekannt, versehen. Die Gegenstände
dürfen dann weiter benutzt werden, wenn das Pfandsiegel nicht
beseitigt wird oder der Gegenstand durch die Benutzung nicht stark
abgenutzt wird.
Konsequenzen: Die gepfändeten, mit dem „Kuckuck“
versehenen Gegenstände dürfen weder verkauft, verschenkt
oder beiseite geschafft werden, ansonsten drohen strafrechtliche
Folgen.
Gegenstände, welche der Gerichtsvollzieher gepfändet
hat und sofort mitnimmt, werden nach Ablauf einer Woche, seit
dem Tage der Pfändung, vom Gerichtsvollzieher öffentlich
versteigert. In dieser Zeit bietet sich die Gelegenheit, eventuell
die fälligen Zahlungen doch noch zu erbringen und sich somit
sein „Eigentum“ zurück zu holen.
Auskunftspflicht:
Eine umfassende Auskunftspflicht (z.B. Arbeitseinkommen, Bankverbindung)
besteht nur dann, wenn der Gläubiger gleichzeitig mit dem
Pfändungsauftrag auch einen Auftrag zur sofortigen Abnahme
einer eidesstattlichen Versicherung (Teil V ist in Arbeit)
erteilt hat. Hier müssen umfassende Angaben zum Einkommen
und Vermögen gemacht werden. Kontopfändung, Lohnpfändung
und Pfändungen von Sozialleistungen werden ausführlich
in Teil IV behandelt
Wichtig:
Verlangen Sie immer ein Pfändungsprotokoll, es dient zum
einen als Quittung und zum anderen lässt sich damit gegenüber
anderen Gläubigern belegen, dass weitere Vollstreckungsaufträge
keinen Sinn ergeben, so dass beiden Seiten weitere Kosten erspart
bleiben.
Und - seien Sie freundlich, Gerichtsvollzieher sind auch Menschen,
die nur ihren Job machen .
Rita Becker
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