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Mahlzeit! Heute ist Sonntag, der 01. August 2010


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Abstieg aus dem Schuldenturm (Artikel 3)

Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6   Pfändungstabelle

Auf 1.500.000.000.000 Euro werden sich die Schulden der öffentlichen Hand zum 31.12.2005, laut Berechnung des Steuerzahlerbundes, belaufen!

Ab einer gewissen Zahl von Nullen schaltet wohl jeder ab. Sollten Politiker nicht auch eine Vorbildfunktion erfüllen?

Ist es erstrebenswert diesen Vorbildern nachzueifern? Da wird uns suggeriert, Schulden sind gesellschaftsfähig und - wer hat sie nicht?
„Politiker sind ebenso wenig in der Lage zu sparen, wie ein Hund in der Lage ist, einen Wurstvorrat anzulegen!“ Dies erkannte schon der große Ökonom Joseph Schumpeter.
 

Wenn der Gerichtsvollzieher 2x klingelt
Jetzt nur keine Panik!


Doch was tun, wenn der Gerichtsvollzieher kommt, welche Rechte und Pflichten hat man gegenüber dem Gerichtsvollzieher? Zunächst einmal muss ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (Teil II) erwirkt und den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt haben.
Laut Gesetzt dürfen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erst dann beginnen, wenn das Urteil oder sonstiger Titel vorab zugestellt worden sind oder zeitgleich durch den Gerichtsvollzieher mit Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt werden.
Diesen Titel und seinen Dienstausweis muss der Gerichtsvollzieher auf Verlangen vorzeigen, denn nur Vollzugsbeamte der öffentlichen Verwaltung dürfen pfänden, keine Mitarbeiter eines Inkassobüros (Artikel II)!

Sein Kommen muss der Gerichtsvollzieher nicht anmelden, doch man ist nicht verpflichtet, den Gerichtvollzieher in die Wohnung zu lassen.
Allerdings kann der Gerichtsvollzieher nach 2 erfolglosen Versuchen eine richterliche Durchsuchungsanordnung bei Gericht erwirken, was zur Folge hat, dass er die Wohnungstür öffnen lassen kann (Schlüsseldienst), die dadurch entstandenen Kosten tragen natürlich Sie.
Man sollte sich also gut überlegen, ob es nicht doch sinnvoller und vor allem günstiger wäre, den Gerichtsvollzieher freiwillig in die Wohnung zu lassen.
Falls der Gerichtsvollzieher auf Widerstand stoßen sollte, kann er zudem die Begleitung durch Polizeibeamte anfordern. Gibt es eindeutige Anhaltspunkte, dass pfändbare Gegenstände weggeschafft werden, so kann der Gerichtsvollzieher auch ohne Durchsuchungsanordnung die Wohnung betreten.
Ist der Gerichtsvollzieher einmal in der Wohnung so ist er befugt sowohl die Wohnung, wie auch Geschäfts- und Arbeitsräume, Keller, einfach jeden Winkel, zu durchsuchen. Auch die Mitbewohner (Partner/Ehegatte) müssen die Durchsuchung über sich ergehen lassen.
Nur Räume, die ausschließlich von einem Dritten bewohnt/genutzt werden, sind von der Durchsuchung ausgenommen. Schränke, Truhen, Schubladen, Koffer, Taschen von Kleidungsstücken, verschlossene Zimmertüren oder Behältnisse aller Art darf der Gerichtsvollzieher öffnen und durchsuchen.

Welche Gegenstände darf der Gerichtsvollzieher pfänden?

In erster Linie ist er an Bargeld interessiert.
Doch er darf nicht das gesamte Bargeld mitnehmen, er muss sich ausrechnen, wie viel davon pfändbar ist. Reicht das Bargeld aus um die Forderung zu begleichen, erhält man den entsprechenden Titel, wird nur ein Teil bezahlt so stellt er eine Quittung aus. Reicht die Summe nicht aus, so kann nun der Gerichtsvollzieher ans pfänden von Gegenständen gehen.
Doch auch hier sind bestimmte gesetzliche Auflagen/Vorschriften zu beachten.
Unpfändbare Sachen: Haus- und Küchengeräte, Kleidung, Wäsche, Betten, Radio, Ferneseher, also alle Gegenstände, die zu einer „bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung“ benötigt werden. (Siehe ZPO § 811) .
Natürlich sind auch Haustiere unpfändbar.

Pfändbare Sachen:
Videokamera, Videorecorder, Stereoanlage, Schmuck (Ausnahme Ehering), grob gesagt, Gegenstände, die zur „gewöhnlichen Lebens- und Haushaltführung“ nicht benötigt werden.
Austauschpfändung: Handelt es sich bei einigen Gegenständen um Luxusgegenstände, wie z.B. ein Heimkino, so kann der Gläubiger diesen gegen einen einfachen Fernsehen austauschen lassen.

Vorsicht:
Gehören Gegenständen einem Dritten (Partner/Mitbewohner) muss dies unbedingt dem Gerichtsvollzieher sofort mitgeteilt werden. Er wird diesen Umstand in der Regel berücksichtigen, wenn die Erklärung nicht offensichtlich falsch oder unglaubwürdig ist. Bei Verheirateten darf der Gerichtsvollzieher aufgrund gesetzlicher Vorschriften erst einmal fast alles pfänden. Gegenstände, die erkennbar dem Ehepartner gehören, sind davon ausgenommen.
Werden dennoch Gegenstände eines Dritten gepfändet, muss sich der Betroffene umgehend wehren. Er/Sie muss den Gläubiger anschreiben und ihn auffordern, die gepfändeten Sachen, nach Ablauf einer Frist, wieder herauszugeben. Nachweise sollten beigefügt sein (Quittung etc.) Reagiert der Gläubiger nicht, so muss der Betroffene eine so genannte Drittwiderspruchsklage beim Gericht einreichen. Schnelles Handeln ist hier dringend angesagt, da es sonst zur Versteigerung kommen kann.

Ratenkauf:
Gegenstände, welche auf Raten gekauft worden sind, können grundsätzlich gepfändet werden, der Gerichtsvollzieher muss jedoch davon in Kenntnis gesetzt werden, vor allem, wenn noch Raten ausstehen. Hier muss der Gläubiger die restlichen Raten bezahlen, bevor er den Gegenstand versteigern lassen kann.

Was geschieht mit den gepfändeten Sachen?

Gepfändetes Geld oder sonstige wertvolle Gegenstände, wie Schmuck, darf der Gerichtsvollzieher sofort mitnehmen Andere Gegenstände bleiben in der Wohnung und werden mit einem Pfandsiegel besser als „Kuckuck“ bekannt, versehen. Die Gegenstände dürfen dann weiter benutzt werden, wenn das Pfandsiegel nicht beseitigt wird oder der Gegenstand durch die Benutzung nicht stark abgenutzt wird.
Konsequenzen: Die gepfändeten, mit dem „Kuckuck“ versehenen Gegenstände dürfen weder verkauft, verschenkt oder beiseite geschafft werden, ansonsten drohen strafrechtliche Folgen.
Gegenstände, welche der Gerichtsvollzieher gepfändet hat und sofort mitnimmt, werden nach Ablauf einer Woche, seit dem Tage der Pfändung, vom Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert. In dieser Zeit bietet sich die Gelegenheit, eventuell die fälligen Zahlungen doch noch zu erbringen und sich somit sein „Eigentum“ zurück zu holen.

Auskunftspflicht:
Eine umfassende Auskunftspflicht (z.B. Arbeitseinkommen, Bankverbindung) besteht nur dann, wenn der Gläubiger gleichzeitig mit dem Pfändungsauftrag auch einen Auftrag zur sofortigen Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (Teil V ist in Arbeit) erteilt hat. Hier müssen umfassende Angaben zum Einkommen und Vermögen gemacht werden. Kontopfändung, Lohnpfändung und Pfändungen von Sozialleistungen werden ausführlich in Teil IV behandelt

Wichtig:
Verlangen Sie immer ein Pfändungsprotokoll, es dient zum einen als Quittung und zum anderen lässt sich damit gegenüber anderen Gläubigern belegen, dass weitere Vollstreckungsaufträge keinen Sinn ergeben, so dass beiden Seiten weitere Kosten erspart bleiben.

Und - seien Sie freundlich, Gerichtsvollzieher sind auch Menschen, die nur ihren Job machen .
Rita Becker

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