Der Vollstreckungsbescheid
Jetzt ist die Situation kritisch, aber es ist noch
nicht zu spät
Wurde die berüchtigte Schublade ignoriert und kein Widerspruch/Teilwiderspruch
gegen den Mahnbescheid eingelegt, so erlässt das Gericht
auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid.
Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht, die Forderungen
zwangsweise z.B. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers (Teil III)
oder durch Lohnpfändung beim Arbeitgeber, einzufordern.
Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Gerichtsurteil und
wird entweder durch die Post oder dem Gerichtsvollzieher zugestellt.
Wobei hier erwähnt werden muss, dass der Gerichtsvollzieher
auch gleich Geld haben oder vollstrecken will. Das ist möglich,
denn der Vollstreckungsbescheid ist ja erlassen.
Da auch hier das Gericht nicht geprüft hat, ob die Forderung
berechtigt ist, sollte der Vollstreckungsbescheid genauestens
unter die Lupe genommen werden. Ist die Forderungen nicht berechtigt
oder auch nur zum Teil nicht berechtigt, besteht auch hier die
Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Einspruch bzw. Teileinspruch
einzulegen. Das bewirkt, dass der Vollstreckungsbescheid nicht
rechtskräftig wird – aber er ist „vorläufig
vollstreckbar“. Schon jetzt kann sicherheitshalber der
Lohn oder die Habe gepfändet werden.
Aus diesem Grund sollte gleichzeitig, mit dem Einlegen des
Einspruchs/Teileinspruchs, die vorläufige Einstellung der
Zwangsvollstreckung beantragt werden. In der Regel geschieht
dies nur gegen eine Sicherheitsleistung (Geldzahlung an die
Gerichtkasse; Bankbürgschaft), die der Schuldner zu erbringen
hat. Leider kann der Schuldner diese Sicherheit oft nicht aufbringen,
deshalb muss die Einstellung ohne Sicherheitszahlung versucht
und beantragt werden.
Das Gericht darf die Zwangsvollstreckung nur einstellen, wenn
der Schuldner glaubhaft machen kann, dass sein Säumnis
z.B. wegen Krankheit, Urlaub, Reise, Umzug usw. unverschuldet
war oder wenn der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher
Weise ergangen ist z.B. wenn der vorausgegangene Mahnbescheid
(Artikel
1) nicht ordnungsgemäß zugestellt
worden ist (falsche Adresse; Adressat).
Auch hier gilt, wer die Einspruchsfrist schuldlos versäumt
hat, kann die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“
beantragen. Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von 2
Wochen, beginnend mit dem Tag, an dem „das Hindernis“
(Krankheit- oder Urlaub beendet) entfallen ist, gestellt werden.
Für den Einspruch/Teileinspruch liegt ein Einspruch-Vordruck
dem Vollstreckungsbescheid bei.
Ist Einspruch/Teileinspruch eingelegt worden, so bleibt dem
Gläubiger nur noch der Gang zum Gericht um Klage einzureichen.
Nun muss der Gläubiger seinen Anspruch begründen und
erst jetzt prüft das Gericht, ob die Forderung und somit
auch die Klage begründet sind. Verliert der Gläubiger
den Prozess muss er die zu unrecht vollstreckten Beträge
wieder herausgeben.
Doch wenn wir hier schon einmal beim Eintreiben der Schulden
sind, wollen wir auch ein wenig die Praktiken der Inkassounternehmen
beleuchten. Da hört man ja tollsten Horrorgeschichten und
zum Teil sind sie auch berechtigt, leider.
Doch wie kann man sich dagegen wehren? Zum Beispiel dann,
wenn ein Mitarbeiter des Inkassobüros vor der Haustür
steht?
Ganz wichtig:
Ein Inkassomitarbeiter hat kein Recht auf
Einlass, im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher. Inkassomitarbeiter
versuchen manchmal in einem persönlichen Gespräch
Druck auszuüben um somit unrealistische Zugeständnisse
zu bekommen. Am besten man lässt diese Inkassomitarbeiter
nicht in die Wohnung, doch sollte man sich den Namen und den
Ausweis zeigen lassen, dies kann bei eventuellen Beschwerden
sinnvoll sein.
Generell kann jeder Gläubiger seine Forderungen an ein
Inkassobüro abtreten oder seine Forderungen von diesem
eintreiben lassen. In so einem Fall hat man es dann nicht mehr
mit seinen Gläubigern zu tun sondern mit dem Inkassobüro,
welches grundsätzlich berechtigt ist, Forderungen einzuziehen.
Es gibt zwei Arten von Inkassogeschäften:
- Der Gläubiger verkauft seine Forderungen an ein Inkassobüro,
welches dann die Abtretungserklärung des Gläubigers
vorzeigen kann und somit die Schulden auf eigene Rechnung einzutreiben
versucht. Der Gläubiger beauftragt das Inkassobüro
mit der Eintreibung der Schulden und erteilt ihm eine Vollmacht.
In beiden Fällen hat der Schuldner nur noch mit dem Inkassobüro
zu tun.
Tritt also ein Inkassobüro auf die Bühne, sollte
man sich in jedem Fall die Abtretungserklärung oder die
Vollmacht vorzeigen lassen, vorher sollte man auf gar keinen
Fall Verhandlungen führen und vor allem keine Zahlungen
an das Inkassobüro leisten!
Vorsicht:
Verlangt das Inkassobüro ein Schuldanerkenntnis oder
eine Ratenzahlungsvereinbarung? Hier sollte man sich zunächst
einen professionellen Rat einholen, denn oft werden mit der
Unterschrift eventuell ungerechtfertigte Inkassokosten oder
bereits verjährte Forderungen anerkannt.
Und man beachte:
Niemals den Partner mitunterschreiben lassen, denn sonst muss
er/sie unter Umständen für die Forderungen haften.
Inkassokosten, schwere Kost würde Klitschko sagen, da
in der Literatur und in der Rechtssprechung diesbezüglich
unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Ein wichtiger
Tipp ist allerdings, dass ein Schuldner, der sich gegen die
Inkassokosten wehrt, gute Chancen hat, dass diese vom Gericht
nicht anerkannt werden.
Werden die Inkassokosten jedoch unwidersprochen hingenommen,
erachten die Gerichte diese nicht zwingend als unzulässig.
Sind im Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid Inkassokosten
aufgeführt, sollte der Schuldner gegebenenfalls, auch wenn
die Hauptforderung zu Recht besteht, Widerspruch bzw. Einspruch
beschränkt auf diese Inkassokosten einlegen.
Nur bezüglich dieser Inkassokosten kommt es dann zur
Gerichtsverhandlung. Im Zweifel immer einen anwaltlichen Rat
oder Unterstützung bei einer Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatungsstelle
einholen.
Schließlich kann dies eine schwierige rechtliche Beurteilung
sein.
Also, keine Angst vorm „schwarzen Mann/Frau“
Rita Becker