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Mahlzeit! Heute ist Sonntag, der 01. August 2010


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Abstieg aus dem Schuldenturm (Artikel 2)

Pfändungstabelle


Gierig zieht der „Pleitegeier“ seine Bahnen über der Republik!

76000 private Haushalte meldeten im Jahr 2004 private Insolvenz an und Experten befürchten für das Jahr 2005 noch einmal eine Steigerung um 50 %.

Grund: Hartz IV! Arbeitslosen bleibt kaum ein finanzieller Spielraum und den Betroffenen steht nur noch ein Weg offen: Der Weg in die private Insolvenz!
Schon lange sind es nicht mehr die so genannten „Geldverprassertypen“, welche überschuldet sind, es kann jeden treffen – zu jeder Zeit.

 


Entscheiden ist, dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten kennen. Zwischen Gläubiger und Schuldner besteht ein Schuldverhältnis, das heißt Schuldner/innen sind verpflichtet, die Schulden wie vereinbart zurück zu zahlen.

Dazu braucht er nur einen Mahnbescheid um danach einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken.
Aus diesem rechtskräftigen Titel kann der Gläubiger mindestens 30 Jahre gegen den Schuldner vorgehen! Obwohl auch hier kein Gericht geprüft hat, ob die Forderungen berechtigt sind!

Doch was passiert, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist zu zahlen?

  • Dann hat der Gläubiger das Recht, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen und einzutreiben. Hierfür benötigt er zunächst einen Titel

    Ein Titel kann sein:

    - ein gerichtliches Urteil
    - ein gerichtlicher Vergleich
    - ein notarielles Schuldanerkenntnis
    - eine öffentliche Urkunde mit seiner sog. „Unterwerfungsklausel“
    - ein Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid

Jetzt ist die Situation kritisch, aber es ist noch nicht zu spät

Wurde die berüchtigte Schublade ignoriert und kein Widerspruch/Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, so erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid.

Der Vollstreckungsbescheid ermöglicht, die Forderungen zwangsweise z.B. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers (Teil III) oder durch Lohnpfändung beim Arbeitgeber, einzufordern. Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Gerichtsurteil und wird entweder durch die Post oder dem Gerichtsvollzieher zugestellt. Wobei hier erwähnt werden muss, dass der Gerichtsvollzieher auch gleich Geld haben oder vollstrecken will. Das ist möglich, denn der Vollstreckungsbescheid ist ja erlassen.

Da auch hier das Gericht nicht geprüft hat, ob die Forderung berechtigt ist, sollte der Vollstreckungsbescheid genauestens unter die Lupe genommen werden. Ist die Forderungen nicht berechtigt oder auch nur zum Teil nicht berechtigt, besteht auch hier die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Einspruch bzw. Teileinspruch einzulegen. Das bewirkt, dass der Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig wird – aber er ist „vorläufig vollstreckbar“. Schon jetzt kann sicherheitshalber der Lohn oder die Habe gepfändet werden.

Aus diesem Grund sollte gleichzeitig, mit dem Einlegen des Einspruchs/Teileinspruchs, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. In der Regel geschieht dies nur gegen eine Sicherheitsleistung (Geldzahlung an die Gerichtkasse; Bankbürgschaft), die der Schuldner zu erbringen hat. Leider kann der Schuldner diese Sicherheit oft nicht aufbringen, deshalb muss die Einstellung ohne Sicherheitszahlung versucht und beantragt werden.

Das Gericht darf die Zwangsvollstreckung nur einstellen, wenn der Schuldner glaubhaft machen kann, dass sein Säumnis z.B. wegen Krankheit, Urlaub, Reise, Umzug usw. unverschuldet war oder wenn der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist z.B. wenn der vorausgegangene Mahnbescheid (Artikel 1) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (falsche Adresse; Adressat).

Auch hier gilt, wer die Einspruchsfrist schuldlos versäumt hat, kann die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von 2 Wochen, beginnend mit dem Tag, an dem „das Hindernis“ (Krankheit- oder Urlaub beendet) entfallen ist, gestellt werden. Für den Einspruch/Teileinspruch liegt ein Einspruch-Vordruck dem Vollstreckungsbescheid bei.

Ist Einspruch/Teileinspruch eingelegt worden, so bleibt dem Gläubiger nur noch der Gang zum Gericht um Klage einzureichen. Nun muss der Gläubiger seinen Anspruch begründen und erst jetzt prüft das Gericht, ob die Forderung und somit auch die Klage begründet sind. Verliert der Gläubiger den Prozess muss er die zu unrecht vollstreckten Beträge wieder herausgeben.

Doch wenn wir hier schon einmal beim Eintreiben der Schulden sind, wollen wir auch ein wenig die Praktiken der Inkassounternehmen beleuchten. Da hört man ja tollsten Horrorgeschichten und zum Teil sind sie auch berechtigt, leider.

Doch wie kann man sich dagegen wehren? Zum Beispiel dann, wenn ein Mitarbeiter des Inkassobüros vor der Haustür steht?

Ganz wichtig:

Ein Inkassomitarbeiter hat kein Recht auf Einlass, im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher. Inkassomitarbeiter versuchen manchmal in einem persönlichen Gespräch Druck auszuüben um somit unrealistische Zugeständnisse zu bekommen. Am besten man lässt diese Inkassomitarbeiter nicht in die Wohnung, doch sollte man sich den Namen und den Ausweis zeigen lassen, dies kann bei eventuellen Beschwerden sinnvoll sein.

Generell kann jeder Gläubiger seine Forderungen an ein Inkassobüro abtreten oder seine Forderungen von diesem eintreiben lassen. In so einem Fall hat man es dann nicht mehr mit seinen Gläubigern zu tun sondern mit dem Inkassobüro, welches grundsätzlich berechtigt ist, Forderungen einzuziehen. Es gibt zwei Arten von Inkassogeschäften:

- Der Gläubiger verkauft seine Forderungen an ein Inkassobüro, welches dann die Abtretungserklärung des Gläubigers vorzeigen kann und somit die Schulden auf eigene Rechnung einzutreiben versucht. Der Gläubiger beauftragt das Inkassobüro mit der Eintreibung der Schulden und erteilt ihm eine Vollmacht. In beiden Fällen hat der Schuldner nur noch mit dem Inkassobüro zu tun.

Tritt also ein Inkassobüro auf die Bühne, sollte man sich in jedem Fall die Abtretungserklärung oder die Vollmacht vorzeigen lassen, vorher sollte man auf gar keinen Fall Verhandlungen führen und vor allem keine Zahlungen an das Inkassobüro leisten!

Vorsicht:

Verlangt das Inkassobüro ein Schuldanerkenntnis oder eine Ratenzahlungsvereinbarung? Hier sollte man sich zunächst einen professionellen Rat einholen, denn oft werden mit der Unterschrift eventuell ungerechtfertigte Inkassokosten oder bereits verjährte Forderungen anerkannt.

Und man beachte:
Niemals den Partner mitunterschreiben lassen, denn sonst muss er/sie unter Umständen für die Forderungen haften.

Inkassokosten, schwere Kost würde Klitschko sagen, da in der Literatur und in der Rechtssprechung diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Ein wichtiger Tipp ist allerdings, dass ein Schuldner, der sich gegen die Inkassokosten wehrt, gute Chancen hat, dass diese vom Gericht nicht anerkannt werden.

Werden die Inkassokosten jedoch unwidersprochen hingenommen, erachten die Gerichte diese nicht zwingend als unzulässig. Sind im Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid Inkassokosten aufgeführt, sollte der Schuldner gegebenenfalls, auch wenn die Hauptforderung zu Recht besteht, Widerspruch bzw. Einspruch beschränkt auf diese Inkassokosten einlegen.

Nur bezüglich dieser Inkassokosten kommt es dann zur Gerichtsverhandlung. Im Zweifel immer einen anwaltlichen Rat oder Unterstützung bei einer Verbraucherzentrale oder Schuldnerberatungsstelle einholen.

Schließlich kann dies eine schwierige rechtliche Beurteilung sein.

Also, keine Angst vorm „schwarzen Mann/Frau“

Rita Becker

 

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