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Mahlzeit! Heute ist Sonntag, der 01. August 2010


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Abstieg aus dem Schuldenturm (Artikel 1)

  Pfändungstabelle


Die nachfolgende Serie befasst sich im Wesentlich mit den Möglichkeiten des Schuldners bei Mahnbescheiden, Vollstreckung, dem Umgang mit dem Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung bis hin zum Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.

Dem Thema „Schulden“ soll zum einen die Brisanz und der negative „Beigeschmack“ genommen werden und zum anderen wird der Abstieg aus dem „Schuldenturm“ aufgezeigt. 3,1 Millionen Haushalte in der BRD sind überschuldet und noch mal so viele stehen kurz davor!

Aufgrund vielfältiger Ursachen, wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung/Trennung, Hauskauf, Bürgschaften, unvorhergesehene Schicksalsschläge oder Familienzuwachs geraten immer mehr Menschen in den „Schuldenturm“

 

Aus falschem Schamgefühl verbarrikadieren sie sich hier, sprechen nicht über ihre Probleme, ja, sie ignorieren sie, was alles nur noch verschlimmert. Hoffnungslos und ohne Aussicht auf eine Zukunftsperspektive, wie viele glauben, resignieren sie, ziehen sich zurück und werden zu einer unwürdigen Existenz in erbarmungslosen Randzonen verurteilt.

Doch das alles müsste nicht sein, denn es gibt einen Weg!

1999 trat ein neues Insolvenzrecht in Kraft, wonach verschuldete Privatpersonen nach einer Abzahlungsphase von 6 Jahren von ihren restlichen Schulden befreit werden können.
Obwohl das Verfahren ein komplizierter und dornenreicher Weg ist, bietet es dennoch die Chance, später einmal schuldenfrei und mit „weißer Weste“ neu anfangen zu können.

Der Mahnbescheid

Nun, wer von den Betroffenen kennt sie nicht, die berühmt, berüchtigte Schublade, in welcher sich Rechnungen, Mahnbescheide und diverses anderes hochexplosives Material befindet? Schon hier beginnt der Aufstieg in den „Schuldenturm“. Das Ignorieren des Problems ist das Problem! Doch wie geht man damit um? Klar, den Mahnbescheid nicht ungeöffnet in die Schublade legen!

Zunächst einmal sollte man wissen, dass das Amtsgericht, welches den Mahnbescheid erlässt, nicht überprüft, ob der bezeichnete Anspruch auch wirklich besteht. Dies beinhaltet auch die Nebenkosten, wie Zinsen, Gebühren, etc. Innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung hat man Zeit entweder die Beträge zu begleichen oder Widerspruch bzw. Teilwiderspruch einzulegen. Gar nicht reagieren, ist das Schlimmste, denn dann hat der Gläubiger die Möglichkeit, nach Ablauf der Zeit, einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken (Artikel 2).

Wird innerhalb dieser 2 Wochen Widerspruch eingelegt, so endet das gerichtliche Mahnverfahren und das Gericht, welches den Mahnbescheid erlassen hat, gibt den Rechtsstreit an das Gericht ab, das im Mahnbescheid bezeichnet worden ist.

Nach dem Widerspruch kann das gerichtliche Mahnverfahren in einen Zivilprozess übergeleitet werden, wenn eine Partei dieses beantragt.
Doch auch wenn die bezeichnete Forderung berechtigt ist, gibt es die Möglichkeit einen Teilwiderspruch einzulegen.
Ist der Adressat richtig angegeben?
Ja, auch solche Fehler können passieren.
Sind die Schuldner richtig benannt z.B. bei Ehepaaren, wenn nur einer der beiden Schuldner ist und beide bezeichnet werden?
Sind die Zinsen korrekt berechnet worden?
Zinsen dürfen nicht höher sein als der „Basiszins + 5%“, ergibt momentan bei einem aktuellen Basiszinssatz von 1,17%; 6,17%.

Sind zusätzliche Kosten für ein Inkassobüro (Artikel 3) berechnet worden?

Inkassokosten dürfen nur im Erfolgsfall berechnet werden, d.h. wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid des Inkassobüros gezahlt hat. Konnte aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht rechtzeitig Widerspruch/Teilwiderspruch eingelegt werden, hat man die Möglichkeit bei Gericht die „Widereinsetzung in den vorigen Stand“ zu beantragen. Ist die Forderung vielleicht schon verjährt? Auch das kann vorkommen, dann besteht die Möglichkeit zur „Einrede der Verjährung“

Wichtig:
Der Widerspruch oder Teilwiderspruch muss immer beim Gericht eingelegt werden!

Aber Vorsicht:
Ein unnötiger Widerspruch, etwa um Zeit zu gewinnen, verursacht nur erhebliche Mehrkosten, da der Widerspruch zur Folge hat, dass eine Klage eingereicht wird.
Wird weder Widerspruch noch Teilwiderspruch eingelegt, ist es sinnvoll sich mit dem Gläubiger über eine Ratenzahlung zu einigen, denn Ratenzahlung bewilligt der Gläubiger, nicht das Gericht! Bestehen jedoch Zweifel an der Richtigkeit, so sollte man sich nicht scheuen die Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch zu nehmen, denn, wie hier aufgezeigt wurde, bestehen Möglichkeiten sich zu wehren, vorausgesetzt, der Mahnbescheid wird geöffnet und wandert nicht in die berüchtigte Schublade


Rita Becker

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