Aus falschem Schamgefühl verbarrikadieren
sie sich hier, sprechen nicht über ihre Probleme, ja, sie
ignorieren sie, was alles nur noch verschlimmert. Hoffnungslos
und ohne Aussicht auf eine Zukunftsperspektive, wie viele glauben,
resignieren sie, ziehen sich zurück und werden zu einer unwürdigen
Existenz in erbarmungslosen Randzonen verurteilt.
Doch das alles müsste nicht sein,
denn es gibt einen Weg!
1999 trat ein neues Insolvenzrecht in Kraft, wonach verschuldete
Privatpersonen nach einer Abzahlungsphase von 6 Jahren von ihren
restlichen Schulden befreit werden können.
Obwohl das Verfahren ein komplizierter und dornenreicher Weg ist,
bietet es dennoch die Chance, später einmal schuldenfrei
und mit „weißer Weste“ neu anfangen zu können.
Der Mahnbescheid
Nun, wer von den Betroffenen kennt sie nicht, die berühmt,
berüchtigte Schublade, in welcher sich Rechnungen, Mahnbescheide
und diverses anderes hochexplosives Material befindet? Schon hier
beginnt der Aufstieg in den „Schuldenturm“. Das Ignorieren
des Problems ist das Problem! Doch wie geht man damit um? Klar,
den Mahnbescheid nicht ungeöffnet in die Schublade legen!
Zunächst einmal sollte man wissen, dass das Amtsgericht,
welches den Mahnbescheid erlässt, nicht überprüft,
ob der bezeichnete Anspruch auch wirklich besteht. Dies beinhaltet
auch die Nebenkosten, wie Zinsen, Gebühren, etc. Innerhalb
von 2 Wochen ab Zustellung hat man Zeit entweder die Beträge
zu begleichen oder Widerspruch bzw. Teilwiderspruch einzulegen.
Gar nicht reagieren, ist das Schlimmste, denn dann hat der Gläubiger
die Möglichkeit, nach Ablauf der Zeit, einen Vollstreckungsbescheid
zu erwirken (Artikel
2).
Wird innerhalb dieser 2 Wochen Widerspruch eingelegt, so endet
das gerichtliche Mahnverfahren und das Gericht, welches den Mahnbescheid
erlassen hat, gibt den Rechtsstreit an das Gericht ab, das im
Mahnbescheid bezeichnet worden ist.
Nach dem Widerspruch kann das gerichtliche Mahnverfahren in einen
Zivilprozess übergeleitet werden, wenn eine Partei dieses
beantragt.
Doch auch wenn die bezeichnete Forderung berechtigt ist, gibt
es die Möglichkeit einen Teilwiderspruch einzulegen.
Ist der Adressat richtig angegeben?
Ja, auch solche Fehler können passieren.
Sind die Schuldner richtig benannt z.B. bei Ehepaaren, wenn nur
einer der beiden Schuldner ist und beide bezeichnet werden?
Sind die Zinsen korrekt berechnet worden?
Zinsen dürfen nicht höher sein als der „Basiszins
+ 5%“, ergibt momentan bei einem aktuellen Basiszinssatz
von 1,17%; 6,17%.
Sind zusätzliche Kosten für ein Inkassobüro
(Artikel 3) berechnet
worden?
Inkassokosten dürfen nur im Erfolgsfall berechnet werden,
d.h. wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid des Inkassobüros
gezahlt hat. Konnte aufgrund von Krankheit oder Urlaub nicht rechtzeitig
Widerspruch/Teilwiderspruch eingelegt werden, hat man die Möglichkeit
bei Gericht die „Widereinsetzung in den vorigen Stand“
zu beantragen. Ist die Forderung vielleicht schon verjährt?
Auch das kann vorkommen, dann besteht die Möglichkeit zur
„Einrede der Verjährung“
Wichtig:
Der Widerspruch oder Teilwiderspruch muss immer beim Gericht eingelegt
werden!
Aber Vorsicht:
Ein unnötiger Widerspruch, etwa um Zeit zu gewinnen, verursacht
nur erhebliche Mehrkosten, da der Widerspruch zur Folge hat, dass
eine Klage eingereicht wird.
Wird weder Widerspruch noch Teilwiderspruch eingelegt, ist es
sinnvoll sich mit dem Gläubiger über eine Ratenzahlung
zu einigen, denn Ratenzahlung bewilligt der Gläubiger, nicht
das Gericht! Bestehen jedoch Zweifel an der Richtigkeit, so sollte
man sich nicht scheuen die Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer
Schuldnerberatungsstelle in Anspruch zu nehmen, denn, wie hier
aufgezeigt wurde, bestehen Möglichkeiten sich zu wehren,
vorausgesetzt, der Mahnbescheid wird geöffnet und wandert
nicht in die berüchtigte Schublade
Rita Becker
weiter
zum Artikel 2 |