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Mai 2009

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Lebensunwert?


Auch nach über 60 Jahren müssen die Opfer des Naziregimes um ihr Recht auf Entschädigung kämpfen. So forderte der „Bund der Euthanasie – Geschädigten und Zwangssterilisierten“ (BEZ) im Januar 2009, dass diese Opfer endlich nach dem Bundesentschädigungsgesetz Ausgleichzahlungen erhalten.

Am 14.7.1933 wurde das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ verabschiedet und in dem § 1 Abs.2 und 3 wurden die Betroffenen exakt definiert: „Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet: angeborenem Schwachsinn, Schizophrenie, zirkulärem (manisch-depressiven) Irresein, erblicher Fallsucht, erblichem Veitstanz, erblicher Blindheit, erblicher Taubheit, schwerer körperlicher Missbildung.

Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet“. Am 1. Januar 1934 trat das Gesetz in Kraft und Erbgesundheitsgerichte wurden eingerichtet, die für die Durchführung der Sterilisationsverfahren zuständig waren. „Angeborener Schwachsinn“ war die am häufigsten gestellte Diagnose der Erbgesundheitsgerichte und ca. 350.00 Menschen wurden im Faschismus Opfer dieses Gesetzes.

Nach 1945 verhielten sich die Alliierten unterschiedlich und lediglich in der sowjetisch besetzen Zone wurde das Gesetz außer Kraft gesetzt. In den westlichen Zonen kam es wohl zu dem Nürnberger Ärzteprozess, bei dem einige Wenige verurteilt wurden, allerdings wurde das Erbgesundheitsgesetz nicht aufgehoben. Lediglich die Erbgesundheitsgerichte wurden abgeschafft.

 


 

Im Jahr 1961 kam es zu einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung, der zu folgendem Ergebnis kam: Da „echte Verfolgte“ wegen fehlender Finanzmittel nur teilweise hätten entschädigt werden können, sei es nicht gerechtfertigt, „Personen, die wegen einer Erbkrankheit sterilisiert worden seien, hierfür zu entschädigen. …Bei einer allgemeinen Entschädigungsregel …wäre mit einer finanziellen Belastung zwischen 1 Milliarde und 1 ¼ Milliarde DM zu rechnen, hierbei würden bis zu 60 Prozent der Entschädigung an Geisteskranke, Schwachsinnige und schwere Alkoholiker gezahlt werden“. (konkret 3/2009)

Der Ausschuss wurde dabei von solchen „Experten“ wie z.B. Professor Werner Villinger beraten, der nie einen Hehl daraus machte, dass er damals Beisitzer der Erbgesundheitsgerichte in Hamm und Breslau gewesen war. Er war der Meinung, dass durch die Zahlungen von Entschädigungen eine „Entschädigungsneurose“ entstehen würde und dies eine besondere psychiatrische Gefährdung beim Antragsteller auslösen könnte. De facto waren damit alle Entschädigungszahlungen an die Opfer abgelehnt.

Buchtipp:
Freundeskreis Paul Wulf (Hg.)
LEBENSUNWERT?
Paul Wulf und Paul Brune NS-Psychiatrie, Zwangssterilisierung und Widerstand

208 Seiten, 14,90 EUR
Verlag: Graswurzelrevolution
ISBN 3-939045-05-5
ISBN 978-3-939045-05-2

1974 setzte der Bundestag das Erbgesundheitsgesetz außer Kraft und 1998 hob er die Urteile des Erbgesundheitsgesetzes auf. Obwohl dieses Gesetz seitdem keine Wirkungskraft mehr hatte bestand es trotzdem weiter. Erst 2008 (59 Jahre nach der Gründung der Bundesrepublik!) erklärte der Bundestag, dass dieses Gesetz ein nationalsozialistisches Unrechtgesetz gewesen sei und deshalb nie Teil der bundesdeutschen Rechtsordnung gewesen ist. Einer der wenigen, der sich gegen solche Entscheidungen wehrte und sein Recht einforderte, war Paul Wulf.

Geboren am 2. Mai 1921 wuchs er mit seinen drei Geschwistern in ärmlichen Verhältnissen auf: Angesichts ihrer materiellen Not gaben seine Eltern ihn 1928 schweren Herzens in die Obhut des katholischen St. Vincent-Heims in Cloppenburg.

1932 wurde er in die jugendpsychiatrische Anstalt nach Marsberg verlegt. Hier lebten aufgrund fehlender Heimplätze gesunde und „kranke“ Kinder unter menschenunwürdigen Bedingungen zusammen. Hier waren sie den Anstalts-Ärzten, den „Menschen-Metzgern“ (so Paul) und ihren „rassen-hygienischen Maßnahmen“ ausgesetzt.

1937 stellten Pauls Eltern einen Entlassungsantrag. Der Anstaltsleiter teilte ihnen mit, dass dem Antrag aufgrund von Pauls „angeborenen Schwachsinn ersten Grades“ nur in Verbindung mit der Sterilisation zugestimmt werden könne. Um Paul vor der Vergasung zu retten, stimmten seine Eltern der Zwangssterilisation zu. Das Erbgesundheitsgericht in Arnsberg ordnete 1938 nach einer fünfminütigen Verhandlung die zwangsweise Sterilisation Paul Wulfs an. Mit sechseinhalb Jahren wurde er zwangssterilisiert.

Direkt nach dem Krieg begann Paul Wulf sich juristisch und politisch dagegen zu wehren und kämpfte um eine „Wiedergutmachung“.

1950 verkündete das Amtsgericht Hagen aufgrund der Ergebnisse eines Intelligenztestes: „Der Antragsteller hat sich offenbar spät entwickelt und die Entwicklung ist für ihn günstig verlaufen, so dass die Diagnose ‚angeborener Schwachsinn’ nicht mehr aufrechterhalten werden kann“.

Allerdings lehnte das gleiche Gericht seinen Schadensersatzanspruch 1954 mit folgender Begründung ab: „Erfahrungsgemäß behaupten die Betroffenen durch die Unfruchtbarmachung körperliche Schäden, die zur Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsbehinderung geführt haben sollen, erlitten zu haben

. Die Erfahrung des Wiederaufnahmegerichts lehrt, dass diese körperlichen Schäden durchweg simuliert werden“.

Die Richter beriefen sich immer wieder darauf, dass das Erbgesundheitsgericht Arnsberg 1938 nach den geltenden Gesetzen gehandelt habe und verwies darauf, dass das „Gesetz nicht gegen Natur- und Menschenrechte oder gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstieß und dass Gesetze ähnlichen Inhalts in anderen Kultur- und Rechtsstaaten auch heute noch gelten“.

Erst 1979 gab ihm das Sozialgericht Münster Recht und verurteilte die Landesversicherungsanstalt zur Zahlung einer bescheidenen Erwerbsunfähigkeitsrente.
Uli

 



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