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Im Jahr 1961 kam es zu einer Anhörung des Bundestagsausschusses für
Wiedergutmachung, der zu folgendem Ergebnis kam: Da „echte
Verfolgte“ wegen fehlender Finanzmittel nur teilweise hätten
entschädigt werden können, sei es nicht gerechtfertigt,
„Personen, die wegen einer Erbkrankheit sterilisiert worden
seien, hierfür zu entschädigen. …Bei einer allgemeinen
Entschädigungsregel …wäre mit einer finanziellen
Belastung zwischen 1 Milliarde und 1 ¼ Milliarde DM zu
rechnen, hierbei würden bis zu 60 Prozent der Entschädigung
an Geisteskranke, Schwachsinnige und schwere Alkoholiker gezahlt
werden“. (konkret 3/2009)
Der Ausschuss wurde dabei von solchen „Experten“
wie z.B. Professor Werner Villinger beraten, der nie einen Hehl
daraus machte, dass er damals Beisitzer der Erbgesundheitsgerichte
in Hamm und Breslau gewesen war. Er war der Meinung, dass durch
die Zahlungen von Entschädigungen eine „Entschädigungsneurose“
entstehen würde und dies eine besondere psychiatrische Gefährdung
beim Antragsteller auslösen könnte. De facto waren damit
alle Entschädigungszahlungen an die Opfer abgelehnt.
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Buchtipp:
Freundeskreis Paul Wulf (Hg.)
LEBENSUNWERT?
Paul Wulf und Paul Brune NS-Psychiatrie, Zwangssterilisierung
und Widerstand
208 Seiten, 14,90 EUR
Verlag: Graswurzelrevolution
ISBN 3-939045-05-5
ISBN 978-3-939045-05-2 |
1974 setzte der Bundestag das Erbgesundheitsgesetz außer
Kraft und 1998 hob er die Urteile des Erbgesundheitsgesetzes auf.
Obwohl dieses Gesetz seitdem keine Wirkungskraft mehr hatte bestand
es trotzdem weiter. Erst 2008 (59 Jahre nach der Gründung
der Bundesrepublik!) erklärte der Bundestag, dass dieses
Gesetz ein nationalsozialistisches Unrechtgesetz gewesen sei und
deshalb nie Teil der bundesdeutschen Rechtsordnung gewesen ist.
Einer der wenigen, der sich gegen solche Entscheidungen wehrte
und sein Recht einforderte, war Paul Wulf.
Geboren am 2. Mai 1921 wuchs er mit seinen drei Geschwistern
in ärmlichen Verhältnissen auf: Angesichts ihrer materiellen
Not gaben seine Eltern ihn 1928 schweren Herzens in die Obhut
des katholischen St. Vincent-Heims in Cloppenburg.
1932 wurde er in die jugendpsychiatrische Anstalt nach Marsberg
verlegt. Hier lebten aufgrund fehlender Heimplätze gesunde
und „kranke“ Kinder unter menschenunwürdigen
Bedingungen zusammen. Hier waren sie den Anstalts-Ärzten,
den „Menschen-Metzgern“ (so Paul) und ihren „rassen-hygienischen
Maßnahmen“ ausgesetzt.
1937 stellten Pauls Eltern einen Entlassungsantrag. Der Anstaltsleiter
teilte ihnen mit, dass dem Antrag aufgrund von Pauls „angeborenen
Schwachsinn ersten Grades“ nur in Verbindung mit der Sterilisation
zugestimmt werden könne. Um Paul vor der Vergasung zu retten,
stimmten seine Eltern der Zwangssterilisation zu. Das Erbgesundheitsgericht
in Arnsberg ordnete 1938 nach einer fünfminütigen Verhandlung
die zwangsweise Sterilisation Paul Wulfs an. Mit sechseinhalb
Jahren wurde er zwangssterilisiert.
Direkt
nach dem Krieg begann Paul Wulf sich juristisch und politisch
dagegen zu wehren und kämpfte um eine „Wiedergutmachung“.
1950 verkündete das Amtsgericht Hagen aufgrund der Ergebnisse
eines Intelligenztestes: „Der Antragsteller hat sich offenbar
spät entwickelt und die Entwicklung ist für ihn günstig
verlaufen, so dass die Diagnose ‚angeborener Schwachsinn’
nicht mehr aufrechterhalten werden kann“.
Allerdings lehnte das gleiche Gericht seinen Schadensersatzanspruch
1954 mit folgender Begründung ab: „Erfahrungsgemäß
behaupten die Betroffenen durch die Unfruchtbarmachung körperliche
Schäden, die zur Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsbehinderung
geführt haben sollen, erlitten zu haben
. Die Erfahrung des Wiederaufnahmegerichts lehrt, dass diese
körperlichen Schäden durchweg simuliert werden“.
Die Richter beriefen sich immer wieder darauf, dass das Erbgesundheitsgericht
Arnsberg 1938 nach den geltenden Gesetzen gehandelt habe und verwies
darauf, dass das „Gesetz nicht gegen Natur- und Menschenrechte
oder gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstieß und
dass Gesetze ähnlichen Inhalts in anderen Kultur- und Rechtsstaaten
auch heute noch gelten“.
Erst 1979 gab ihm das Sozialgericht Münster Recht und verurteilte
die Landesversicherungsanstalt zur Zahlung einer bescheidenen
Erwerbsunfähigkeitsrente.
Uli
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